Finalisierung der EU-Verbriefungsverordnung
Die Europäische Kommission hat den nächsten wichtigen Schritt zur Finalisierung der EU-Verbriefungsverordnung unternommen.
Am Freitag, den 24. Juli 2020, hat die Europäische Kommission den nächsten gesetzgeberischen Schritt unternommen, um die mit Inkrafttreten der STS-Verordnung 2019 begonnene Reform der Verbriefungsregeln zu vervollständigen.
Erst im Juni 2020 hat das High Level Forum zur Vollendung der Kapitalmarktunion seinen Abschlussbericht vorgelegt und eine Reihe wegweisender Empfehlungen für Verbriefungen gemacht. Zwei dieser Empfehlungen hat die EU-Kommission jetzt unter der Überschrift „Recovery“ im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Finanz- und Realwirtschaft aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie übernommen.
Gesetzesvorschläge der EU-Kommission schließen Regelungslücken
Erstens werden die für True Sale Verbriefungen geltenden STS-Kriterien auf synthetische Balance Sheet Verbriefungen stringent übertragen. Dieser Art von Verbriefungen, bei denen Banken einen Teil der Kreditausfallrisiken aus ihrem Kerngeschäft auf Nicht-Bankinvestoren übertragen, kommt gerade in der aktuellen Rezession mit potentiell steigenden Kreditausfällen eine wichtige Bedeutung im Rahmen der Kapitalsteuerung von Banken zu. Der ausführliche Bericht der europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA von Mai 2020 für synthetische Verbriefungen hat gezeigt, dass diese im Vergleich zu True Sale Verbriefungen nicht mit höheren Kreditausfällen behaftet sind. Die EU-Kommission schließt also mit dem Gesetzesvorschlag eine Regelungslücke in der aktuellen EU-Verbriefungsverordnung. Durch die Begrenzung der Kapitalerleichterungen für STS auf die erstrangige (Senior-) Tranche wird sichergestellt, dass eine weitestgehende Gleichbehandlung beider Verbriefungsarten erfolgt.
Regelungen zur Verbriefung von NPL
Zweitens werden sinnvollerweise Regelungen vorgeschlagen, um die Verbriefung von notleidenden Kreditforderungen (NPL) zu gewährleisten. Das betrifft die Selbstbehaltanforderungen für NPL-Verbriefungen, wonach der gesetzlich vorgeschriebene Selbstbehalt von 5% auf den diskontierten Wert des Pools von NPLs zu berechnen ist, statt auf ihrem Nominalwert und dieser auch vom Servicer der Forderungen gehalten werden kann. Die Kapitalanforderungen für Banken werden auf den konservativen Wert von mindestens 100% Risikogewicht nach unten begrenzt.
Mit diesen Vorschlägen müssen sich nun das Europäische Parlament und der Europäische Ministerrat befassen. Im Fall von Änderungsanträgen muss dann der Trilog-Prozess zur Abstimmung durchlaufen werden, so dass an die Verantwortung der Legislative zu appellieren ist, damit eine zügige Verabschiedung bis zum Jahresende 2020 erreicht werden kann.
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