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Die FinStabDEV ist in Kraft getreten

Die FinStabDEV ist in Kraft getreten. Welche Änderungen und Neuerungen enthält die finale Version im Vergleich zum Referentenentwurf und was kommt nun konkret auf die Banken zu?

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Aufzeichnung Infoveranstaltung 7. MaRisk-Novelle

Auf unserer Homepage haben wir Sie bereits über die Entwicklung der FinStabDEV (Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung) informiert.

Nun wurde am 02.02.2021 die finale Version der FinStabDEV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.

Was ist in der FinStabDEV geregelt?

Mit der FinStabDEV ist die Deutsche Bundesbank befugt, Daten im Rahmen der Vergabe von Darlehen an natürliche Personen zum Bau, Sanierung oder Erwerb von im Inland gelegenen Wohnimmobilien zu erheben. Ziel der Datenerhebungen ist es, Stabilitätsrisiken frühzeitig zu erkennen und darauf gegebenenfalls mit Kreditvergabeeinschränkungen reagieren zu können.

Die Verordnung definiert die Meldepflichtigen und die zu meldenden Datenattribute. Darüber hinaus enthält die Verordnung mögliche zeitliche Vorgaben hinsichtlich der zu erwartenden Meldefrequenz.

Relevant ist die FinStabDEV für finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, deren Hauptfunktion in der finanziellen Mittlertätigkeit liegt und/oder die hauptsächlich im Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe tätig sind. Dies bedeutet, dass nicht nur Kreditinstitute, sondern auch Versicherungsgesellschaften oder Pensionskassen von der neuen Meldepflicht betroffen sein können.

Unterschiede zum Referentenentwurf

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom Dezember 2019 gibt es einige Änderungen und Neuerungen in der Verordnung.

Allgemeines

  • Konkretisierung der Anforderung, dass nur Darlehen an natürliche Personen zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 1)
  • Erweiterung der Darlehensdefinition: zu berücksichtigen sind nunmehr auch Sanierungen oder Umbauten einer bereits in Besitz befindlichen Wohnimmobilie (§ 2 Abs. 2 Nr. 5)
  • Wegfall der Anforderung, dass die übermittelten Daten von einem externen Abschlussprüfer geprüft werden (§ 5 Abs. 4 Entwurf)

Neue oder geänderte Aspekte

  • Konkretisierung der Vorgaben zum Attribut „Ersterwerber“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 16 iVm § 2 Abs. 2 Nr 32)
  • Attribut „Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall“ wird anstelle der Begriffsdefinition „Realisierungsquote nach Verwertung“ aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 iVm § 4 Abs. 2 Nr. 19)
  • Neues Attribut „ausgefallene Darlehen“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 18)
  • Zusätzliche Anforderung „Beleihungsauslauf“ wurde zu den Daten für die Wohnimmobilie aufgenommen (§ 4 Abs. 1 Nr.1 ) – die Art der Berechnung bleibt unbeantwortet; unklar ist, ob im Nenner der Beleihungswert der Sicherheit angesetzt werden muss oder doch der finanzierten Immobilie.

Weggefallene Attribute

  • Zinsdeckungsquote
  • Verhältnis zwischen Kredithöhe und Mieterlöse

Erster Meldestichtag

Die erstmalige Datenübermittlung ist frühestens 18 Monate nach Bekanntgabe der entsprechenden Anforderung durch die Deutsche Bundesbank vorgesehen. Aktuell sind Datenanforderung und Bekanntgabe der Meldeschemata noch nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die Datenanforderung im Laufe des ersten Halbjahrs 2021 veröffentlicht wird. Der erste Meldestichtag wäre somit im 4. Quartal 2022 zu erwarten.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Wir helfen Ihnen dabei, rechtzeitig den erforderlichen Anpassungsbedarf am Datenhaushalt sowie mögliche Anpassungen in den Erfassungs- und Meldeprozessen zu identifizieren, zu klassifizieren und eine Handlungsempfehlung auch bezüglich Umsetzungsaufwand zu entwickeln. Außerdem zeigen wir Ihnen auf, welche Maßnahmen entsprechend eingeleitet werden müssen, um die gesetzlichen Meldeanforderungen an Wohnimmobilienkredite zu erfüllen. Hier greifen wir auf unser praxiserprobtes Vorgehensmodell zur Durchführung von Vorstudien zurück. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei den fachlichen und technischen Test- und Go-live-Aktivitäten. Zusätzlich unterstützen wir Sie gerne mittels unseres Quick-Checks bei der Simulation möglicher Auswirkungen durch die Maßnahmen der Bundesbank, um auf etwaige Einschränkungen bei der Kreditvergabe vorbereitet zu sein.

Warum wir?

  • Wir verfügen über hohe Expertise sowie langjährige Erfahrung und unterstützen Sie bei der Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen mit unserem praxiserprobten fachlichen und technischen Know-how.
  • Wir verfügen über umfassende Kenntnisse im Aufsichtsrecht und Meldewesen sowie in den angrenzenden Unternehmensbereichen wie Accounting oder Risikocontrolling.
  • Wir arbeiten sehr eng mit unserem „Schwesterunternehmen“ BSM (BAIS) zusammen.
  • Wir haben zusätzlich Experten und entsprechende Erfahrungen in Bezug auf ABACUS/DaVinci und Abacus360.
Quelle
Holger Dosch

Holger Dosch

ist Wirtschaftsingenieur und Bankkaufmann und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Rollen und Positionen in der Branche Banking. Im Fachbereich Meldewesen-Integration bei msg for banking ist er als Experte für aufsichtsrechtliches Berichtswesen unter anderem für das Thema WIFSta zuständig.

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