MaRisk-Novelle 2020
Ende Oktober 2020 wurde die offizielle Konsultation der 6. MaRisk-Novelle vorgelegt. Im Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichen Anpassungen.

Nachdem die deutsche Aufsicht bereits im Sommer 2020 einen Entwurf zur MaRisk-Novelle an die Verbände versendet hatte, wurde Ende Oktober 2020 die offizielle Konsultation der 6. MaRisk-Novelle1 vorgelegt.
Wesentliche Neuerungen der 6. MaRisk-Novelle
Neben einer Reihe von weniger bedeutenden Anpassungen hat die deutsche Aufsicht insbesondere die folgenden Abschnitte der MaRisk einer intensiveren Überarbeitung unterzogen und dabei auch Vorgaben aus verschiedenen Leitlinien der EBA umgesetzt.
Nachfolgend fassen wir für Sie die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen zusammen:
AT 7.3 Notfallmanagement
- Aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte von Bank und Auslagerungsunternehmen
- Konkretisierung möglicher Notfallszenarien
- Regelmäßige Überprüfungen des Notfallkonzeptes nach Gefährdungslage
AT 9 Auslagerungen
- Berücksichtigung des Schutzbedarfs der übermittelten Daten
- Ergänzung der Risikoanalyse durch eine Szenarioanalyse
- Auslagerungen dürfen nicht zu „empty shells“ führen
- Zwingende Vertragsinhalte bei wesentlichen Auslagerungen:
- Standorte, in denen die Durchführung der Dienstleistung erfolgt
- Standorte an denen kritische Daten gespeichert und verarbeitet werden
- Anforderungen für die Umsetzung und Überprüfung von Notfallkonzepten
- Regelungen zur Einhaltung der Werte und des Verhaltenskodexes der Bank auch durch das Auslagerungsunternehmen
- Mitwirkungspflichten des Auslagerungsunternehmen bei Beendigung des Vertrags
- Berücksichtigung des Risikos langer und komplexer Auslagerungsketten
- Vor Auslagerung ist zu prüfen, ob das Auslagerungsunternehmen nach dem Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse befugt ist.
BTO 1 Kreditgeschäft
- Konkretisierungen zur externen Wertermittlung von Immobiliensicherheiten
- Konkretisierungen zu möglichen Maßnahmen innerhalb der Intensivbetreuung
- Beim Übergang in die Problemkreditbearbeitung sind auch Indikatoren zu NPE zu berücksichtigen
- Beim Übergang in die Intensivbetreuung und in die Problemkreditbearbeitung hat das Institut auch Zugeständnisse zugunsten des Kreditnehmers zu beachten (Forbearance-Maßnahmen)
- Das Institut hat eine Forbearance-Richtlinie vorzuhalten
- Das Institut hat Forbearance-Maßnahmen nach tragfähigen Maßnahmen, die zur Verringerung der Risikoposition des Kreditnehmers beitragen, und nach nicht tragfähigen Maßnahmen zu unterscheiden
- Institute mit hohem NPL-Bestand (5 % NPE-Quote im Verhältnis zum Bruttobuchwert aller Darlehen) müssen spezialisierte NPE-Abwicklungseinheiten
- Institute mit hohem NPL-Bestand haben eine Strategie für notleidende Risikopositionen einzuführen.
- Bei Wertermittlung unter Realisationsgesichtspunkten ist der Sicherheitenwert abzuzinsen
- Festlegung von Fristen bei NPE-Beständen sowie Überwachung der Einbringlichkeit
Fazit und Empfehlung
Die wesentlichen Neuerungen im Zuge der 6. MaRisk-Novelle entfallen auf die drei Bereiche Notfallmanagement, Auslagerungen und das Kreditgeschäft.
Die vorgenommenen Anpassungen spiegeln einige wesentliche Vorgaben der folgenden drei Leitlinien der EBA:
- EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (72 Seiten)
- EBA-Leitlinien zur internen Governance (54 Seiten)
- EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (43 Seiten)
Betrachtet man jedoch Umfang und Detaillierungsgrad der genannten Leitlinien, so wird deutlich, dass die deutsche Aufsicht nur einen sehr überschaubaren Teil der Leitlinien direkt in die MaRisk übernommen hat. Aber selbst die wenigen Vorgaben werden bei vielen Instituten zu einem nicht zu unterschätzenden Aufwand führen, nicht zuletzt deshalb, weil fest damit zu rechnen ist, dass die Aufsicht die Umsetzung der Vorgaben sukzessive überprüfen wird. Dabei sollten Institute insbesondere eines im Hinterkopf behalten:
EBA-Leitlinien und die Comply-Erklärung der deutschen Aufsicht
Die Tatsache, dass die deutsche Aufsicht die Vorgaben der EBA-Leitlinien nur in begrenztem Umfang in die MaRisk übernommen hat, sollte nicht dazu verleiten, die sonstigen Vorgaben der genannten EBA-Leitlinien nicht zu beachten. Vielmehr hat die deutsche Aufsicht im Rahmen des bekannten „comply-or-non-comply-Verfahrens“ gegenüber der EBA erklärt, dass sie die Leitlinien der EBA mit ganz wenigen Ausnahmen vollständig anerkennt und damit für die hier ansässigen Häuser als einzuhaltendes Recht ansieht. Zwar basieren alle genannten EBA-Leitlinien, so wie die MaRisk auch, auf dem Proportionalitätsprinzip, wir gehen jedoch davon aus, dass die deutsche Aufsicht die umfangreichen EBA-Leitlinien im Rahmen von Schwerpunktprüfungen sowie im Rahmen ihres regelmäßigen aufsichtlichen Überprüfungsprozesses (SREP) heranziehen wird, um einzelne Vorgaben weiter zu konkretisieren und um besser mögliche Qualitätsunterschiede zwischen den beobachteten Häusern ableiten zu können.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen daher in jedem Fall, neben den MaRisk auch eine eingehende Beurteilung zum individuellen Umsetzungsstand nach den genannten EBA-Leitlinien vorzunehmen. Damit lässt sich die Qualität der internen Governance nochmal deutlich verbessern und Feststellungen der Aufsicht können so ebenfalls weitgehend vermieden werden.
Und noch ein Tipp zu guter Letzt
Vor dem Hintergrund der Vorkommnisse bei Wirecard sowie im Lichte des gerade im Entwurf veröffentlichten Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) erwarten wir, dass das interne Kontrollsystem an sich sowie insbesondere die Organisation und Effizienz der Aufsichts- und Kontrollinstanzen (inkl. der verschiedenen Ausschüsse) in den Instituten stark in den Fokus der Aufsicht geraten wird. Auch hierzu finden Sie in den EBA-Leitlinien zur internen Governance wertvolle Hilfestellungen.
Sprechen Sie uns an!
- Gerne stellen wir Ihnen die aufsichtlichen Neuerungen im Rahmen eines (Online-)Workshops vor
- Wir unterstützen Sie mit einer strukturierten und vollständigen GAP-Analyse der Neuerungen.
- Wir begleiten Sie bei der passgenauen Umsetzung (Konzeption, Prozesse, IT) der Neuerungen.
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