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IFD/IFR – neue Meldepflichten für Wertpapierinstitute

Seit Juni 2021 sind die IFD/IFR in Kraft. Die Richtlinien wurden geschaffen, um den unterschiedlichen Risiken der Geschäftsmodellen von Wertpapierfirmen angemessen Rechnung zu tragen und sie nicht mit klassischen Kreditinstituten auf eine Stufe zu stellen.

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ICAAP

Der europäische Gesetzgeber hat mit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD – Investment Firm Directive)1 und der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR – Investment Firm Regulation)2 erstmals einen Berichtsrahmen für Wertpapierfirmen hinsichtlich ihrer aufsichtsrechtlichen Meldepflichten vorgegeben.

Die Richtlinien sind seit Juni 2021 in Kraft. Mit ihnen soll den unterschiedlichen Risiken der Geschäftsmodellen von Wertpapierfirmen (im Gegensatz zu klassischen Kreditinstituten) angemessen Rechnung getragen werden.3

Denn während Kreditinstitute vornehmlich Kredite vergeben und Gelder zur Refinanzierung solcher Kredite einnehmen, bieten Wertpapierfirmen eben insbesondere Wertpapierdienstleistungen, wie

  • Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,
  • Portfolioverwaltung,
  • Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung etc.

an. Wertpapierfirmen sind damit in der Regel keinem Kreditausfallrisiko ausgesetzt und ihre Wertschöpfung und damit auch ihre operationellen Risiken beziehen sich auf unterschiedliche Produkte und Prozesse.

Das aufsichtliche Rahmenwerk unterteilt Wertpapierfirmen in drei Gruppen:

  • Große, systemrelevante Wertpapierfirmen (Klasse 1)
  • Nicht systemrelevante Wertpapierfirmen (Klasse 2)
  • Kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Klasse 3)

IFD/IFR – ein kurzer Überblick

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus der Investment Firm Directive und der Investment Firm Regulation:

  • Große, systemrelevante Wertpapierfirmen bleiben CRR-reguliert beziehungsweise benötigen eine Banklizenz und fallen unter die EZB-Aufsicht.
  • Kleine und mittelgroße Wertpapierfirmen (Klasse 3 beziehungsweise 2) fallen unter das neue Aufsichtsregime (IFD/IFR)
  • Die Aufsicht hat das Recht, bestimmte Wertpapierfirmen dennoch unter das Bankenregime (CRR/CRD) fallen zu lassen.
  • Für kleine Wertpapierfirmen, die in eine Gruppe konsolidiert werden, besteht die Möglichkeit, sich vom neuen Regime teilweise befreien zu lassen (Waiver).
  • Das neue Aufsichtsregime sieht auch für Wertpapierfirmen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen vor.
  • Die neuen Eigenmittelanforderungen zielen jedoch stark auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil von Wertpapierfirmen ab.
  • Wertpapierfirmen müssen auch künftig weitere Anforderungen, etwa zum Reporting, zum Risikomanagement, zur Internal Governance, zur Offenlegung einhalten.
  • Die EBA sieht eine Roadmap vor, die aufzeigt, welche spezifischen Second-Level-Standards (RTS/ITS) künftig von den Wertpapierfirmen zu beachten sind.

Meldepflichten

Die IFD/IFR umfasst einige Meldungen, die die Wertpapierfirmen der Aufsicht vierteljährlich zukommen lassen müssen. Die Meldepflichten umfassen folgende Informationen:

  • Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel,
  • Eigenmittelanforderungen,
  • Berechnung der Eigenmittelanforderungen, der Bilanz und der Einnahmen nach Wertpapierdienstleistung und K-Faktor,
  • Konzentrationsrisiko,
  • Liquiditätsanforderungen.

Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen lediglich jährlich Meldung erstatten.

Der Umfang der Anforderungen an die Institute ist sehr unterschiedlich. Die größten Veränderungen sind für mittlere Institute in Kraft getreten. Unter anderem haben sich die Berechnungsmethoden für die Eigenmittelanforderungen geändert. Für kleine Wertpapierinstitute sind die Veränderungen eher gering, da sich die Risikomessverfahren nur in Teilen modifiziert im Vergleich zur CRR-Regulierung zeigen.

Format der Meldung

Bisher ist es möglich, die Meldung per Excel-Datei einzureichen. Die Aufsicht hat bekannt gegeben, dass die Übergangslösung auf Excel-Basis nur noch bis Ende des Jahres 2023 möglich sein wird. Ab dem Meldestichtag 31.12.2023 muss verpflichtend das XBRL-Format genutzt werden, um die Meldeanforderungen nach Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen. Ein entsprechendes Schreiben der Bundesbank ging am 21.09.2022 an alle großen, mittleren und kleinen Wertpapierfirmen. Die betroffenen Wertpapierinstitute können im Übergangszeitraum bis Ende des Jahres noch die Möglichkeit nutzen, Einreichungen auf Basis der Excel-Übergangslösung vorzunehmen.

Use-Case: Meldung am Beispiel der Meldewesensoftware BAIS

Mit der Meldewesensoftware BAIS von msg for banking steht Ihnen eine Softwarelösung zur Verfügung, mit der Wertpapierfirmen der Klasse 2 oder 3 die komplexen IFR/IFD-Anforderungen der Aufsicht im Meldewesen sowohl heute als auch in Zukunft erfüllen können.

Insbesondere für Wertpapierinstitute der Klasse 2 bietet BAIS die Übernahme von Daten aus Zuliefersystemen über einfach anzubindende, klar strukturierte Schnittstellen an. Die strikte Releaseführung in BAIS mit ausführlicher Dokumentation und termingerechten Aktualisierungen stellt sicher, dass die jeweils gültigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der Software integriert sind.

Wir unterstützen Sie dabei gerne bei der fachlichen Konzeption, Datenanbindung als auch Integration. Darüber hinaus bieten wir auch Reporting as a Service an.

Adrian Schneider

Adrian Schneider

ist M.Sc. in Finance & Accounting und berät Kunden der msg für banking ag insbesondere zu den Themen Regulatorik, Softwaretesting im bankspezifischen Umfeld sowie Banksteuerung (Vor- und Nachkalkulation).

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