BRUBEG: Der neue Gesetzentwurf für weniger Bürokratie für Banken
Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) verfolgt zwei zentrale Ziele: Die Überführung der EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) in nationales Recht und den Abbau bürokratischer und regulatorischer Lasten für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Was genau bedeutet das für die Institute?
- Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG
- BRUBEG bringt ESG-Risiken verbindlich ins KWG: Was fordert das Gesetz?
- Neue Anforderungen, neue Herausforderungen: Was bedeutet das für Banken und Sparkassen?
- Was jetzt zu tun ist – Handlungsempfehlungen für Banken und Sparkassen
- Steht das Geschäft von Auslandsfilialen von Drittlandsinstituten vor dem Aus?
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Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG
Mit der Verabschiedung des Bankenrichtlinien-Umsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vollzieht die deutsche Gesetzgebung die notwendige nationale Umsetzung der Anforderungen aus der Capital Requirements Directive (CRD VI), die durch die Veränderungsverordnung 2024/1619 erforderlich wurde. Obgleich das Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft ist, lässt der vorgesehene Gesetzestext wenig Änderungen erwarten.
Inhalt des Gesetzes sind
- die Übernahme der Änderungen im Bereich von Aufsichtsbefugnissen, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern,
- Aufnahme der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) im Kreditwesengesetz und
- die Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie.
Auf Basis dieses Sachstandes liegt es nun an den Instituten Fahrt in der Behandlung der Themen aufzunehmen und die mitunter sehr umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen zu starten.
Das Gesetz bringt ESG-Risiken verbindlich ins KWG: Was fordert das Gesetz?
Mit dem Bankenrichtlinien-Umsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz werden ESG-Risiken (Environmental, Social, Governance) erstmals verbindlich im Kreditwesengesetz (§§ 26c und 26d KWG) verankert. Dies verpflichtet Banken und Sparkassen, künftig neben den Anforderungen der MaRisk, ESG-Risiken als eigenständige Risikotreiber systematisch zu erfassen, zu bewerten und zu steuern.
Die Gesamtverantwortung liegt bei der Geschäftsleitung, die für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen sorgen muss. Viele Anforderungen, die bislang über die MaRisk geregelt waren, werden nun gesetzlich festgeschrieben und damit prüfungsrelevant.
Neue Anforderungen, neue Herausforderungen: Was bedeutet das für Banken und Sparkassen?
Die Umsetzung der §§ 26c und 26d KWG stellt Institute vor weitere Herausforderungen.
- ESG-Risiken in allen Prozessen: § 26c KWG verlangt, dass ESG-Risiken in sämtlichen Phasen des Risikomanagements berücksichtigt werden – von der Identifikation über die Messung bis zur Steuerung und Überwachung. Dies ist bereits heute über die Anforderungen der MaRisk abgedeckt.
- Risikostrategie unter ESG-Fokus: Die Risikostrategie muss die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Faktoren abbilden und regelmäßig überprüft werden. Hier kommen die verschiedenen Fristigkeiten zu den bisherigen Anforderungen der MaRisk hinzu.
- ESG-Risikoplan als Pflicht: § 26d KWG fordert die Erstellung eines ESG-Risikoplans mit individuellen Zielen und Kennzahlen, abgestimmt auf das Geschäftsmodell und die Tätigkeiten des Instituts.
- Erleichterungen für SNCIs: Kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) müssen den ESG-Risikoplan erst ab Januar 2027 vorlegen und können ihn zunächst auf Klimarisiken und qualitative Angaben beschränken.
Was jetzt zu tun ist – Handlungsempfehlungen für Banken und Sparkassen
Um die neuen Anforderungen aus BRUBEG und KWG erfolgreich umzusetzen, sollten Banken und Sparkassen folgende Schritte angehen:
- ESG-Risiken als festen Bestandteil des Risikomanagements etablieren: Aufbau und Integration neuer Prozesse zur Identifikation, Bewertung und Steuerung von ESG-Risiken.
- ESG-Risikoplan entwickeln: Ziele und Kennzahlen definieren, die zum eigenen Geschäftsmodell passen. Den Plan formal dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.
- Geschäfts- und Risikostrategie überprüfen: Die Geschäfts- und Risikostrategien sind regelmäßig auf die Auswirkung von ESG-Risiken zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
- Interne Zusammenarbeit stärken: Risikomanagement, Nachhaltigkeitsverantwortliche und Geschäftsleitung müssen eng zusammenarbeiten, um die Anforderungen effizient umzusetzen.
- Frühzeitig starten: Besonders SNCIs sollten die Übergangsfristen nutzen, um sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten und erste Erfahrungen zu sammeln.
Fazit
Prüfen Sie die bisherigen Umsetzungen aus MaRisk und EBA Guideline gegen die Anforderungen des § 26c KWG und leiten Sie Maßnahmen ein, um bestehende Lücken zu beseitigen.
Überführen Sie die Ihre bisherige und künftige Vorgehensweise in ihren ESG-Risikoplan und berücksichtigen dabei die Anforderungen des § 26d KWG.
Steht das Geschäft von Auslandsfilialen von Drittlandsinstituten vor dem Aus?
Mit der Verabschiedung der CRD VI-Richtlinie (EU) 2024/1619 entsteht ein neues, harmonisiertes Regime für Drittland-Niederlassungen (Third-Country Branches, TCBs) innerhalb der EU. Ziel ist es, einheitliche Standards für Autorisierung, Governance, Kapitalausstattung, Liquidität und Reporting zu schaffen. Ab 28. Dezember 2026 tritt die entsprechende ITS-Verordnung in Kraft, und ab dem 11. Januar 2027 gelten alle zugrunde liegenden Anforderungen vollständig.
Für Banken bedeutet das: Jede Niederlassung eines Instituts, dessen Sitz außerhalb der EU muss künftig detaillierte Daten liefern – sowohl auf Niederlassungs- als auch auf Gruppenebene. Damit verbunden ist ein Zulassungsverfahren durch die Aufsicht, welches die Institute durchlaufen müssen. Dies gilt sowohl für bereits aktive Institute, als auch für Institute, welche Kernbankengeschäfte in einem der Mitgliedsstaaten aufnehmen wollen.
Die genauen Anforderungen des Zulassungsverfahrens mit dem angeschlossenen Prozess befinden sich derzeit im Konsultationsverfahren. In bestimmten Fällen kann durch die Aufsicht auch die Gründung einer Tochtergesellschaft in der EU vorgegebenn werden.
Die Herausforderung liegt in der Komplexität und Granularität der neuen Reporting-Anforderungen. Die EBA-Entwürfe für die Implementing Technical Standards (ITS) sehen umfangreiche Templates vor, die in zwei Annexen strukturiert sind:
- Annex I: TCB-spezifische Daten (Assets, Liabilities, Liquidität, interne Transaktionen, Kapitalendowment, DGS-Informationen)
- Annex II: Head-Undertaking-Daten (aggregierte EU-Aktivitäten, Basel-III-Kennzahlen, Recovery-Pläne, Reverse-Solicitation-Services)
Die Frequenzen variieren je nach Risikoklasse:
- Class 1 TCBs (höheres Risiko): monatlich, quartalsweise und halbjährlich
- Class 2 TCBs: halbjährlich oder jährlich
Zusätzlich müssen Banken prüfen, ob sie Äquivalenz-Erleichterungen nutzen können – diese hängen von der Aufsicht und den Standards des Herkunftslandes ab. Ohne frühzeitige Vorbereitung drohen operative Engpässe, erhöhte Compliance-Kosten und Risiken bei der Datenqualität.
Die Lösung: Proaktive Implementierung und digitale Transformation der Reporting-Prozesse
Institute sollten:
- Relevanzprüfung vornehmen: Haben die neuen Anforderungen Auswirkungen auf ihre Unternehmenstruktur? Muss das Zulassungsverfahren durchlaufen werden?
- Gap-Analyse starten: Welche Datenpunkte fehlen? Welche Systeme müssen angepasst werden?
- Automatisierung forcieren: Manuelle Prozesse sind bei monatlichen LCR-Reports und granularen Exposure-Analysen nicht tragfähig.
- Technologie nutzen: Eine Meldewesenlösung einsetzen, die diese Anforderungen erfüllt. Unsere Software BAIS wird die Anforderungen der Aufsicht und somit die Meldefähigkeit der Institute erfüllen.
- Umsetzung frühzeitig beginnen: Die erste vollständige ITS-Reporting-Periode beginnt bereits 2027. Wer rechtzeitig handelt, sichert Compliance und reduziert Kosten. Vor dem Reporting sind jedoch zuerst organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und das Zulassungsverfahren zu durchlaufen.



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