Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 06/2025
In unserem Newsletter "Aufsichtsrecht & Meldewesen" haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
In dieser Collection enthalten:
Collection öffnen
Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 09/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 08/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 07/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 05/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 04/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 03/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 02/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 01/2025

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 12/2024
Newsletter Aufsichtsrecht & Meldewesen 06/2025, Ausgabe Deutschland
Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Der Newsletter besteht aus drei Teilen:
Teil A – Wesentliche aufsichtliche Veröffentlichungen
Hier finden Sie alle wesentlichen Veröffentlichungen des vergangenen Monats, die für Ihr Haus zeitnah bzw. in naher Zukunft relevant werden können. Zur besseren Orientierung haben wir diesen Teil nach dem im Aufsichtsrecht bekannten 3-Säulen-Modell (Eigenmittel, MaRisk & aufsichtlicher Überprüfungsprozess sowie Offenlegung & Marktdisziplin) gegliedert und die jeweilige Veröffentlichung einer der Säulen zugeordnet. Um der Vielfalt der Themen gerecht zu werden, haben wir die bekannten drei Säulen noch um die Themenfelder Investment-Firms, Capital Markets, Non-Financial Risks sowie Meldewesen ergänzt.
Teil B – EBA Q&A
Hier haben wir für Sie alle neu veröffentlichten Antworten der EBA aus dem „EBA-Questions-&-Answers-Prozess“ thematisch aufgeführt, die sich schon heute auf Ihre bereits implementierten Prozesse und Verfahren auswirken können.
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen
Hier finden Sie die Veröffentlichungen, die wir als nicht wesentlich eingestuft haben und für die wir daher keine Zusammenfassung angefertigt haben.
msg.banking Indicator
Um Ihnen eine möglichst schnelle Einwertung zu potenziellen Auswirkungen einer jeden Veröffentlichung zu ermöglichen, unterstützen wir Sie mit unserem msg.banking Indicator.
Dieser Indicator zeigt Ihnen auf einen Blick, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Veröffentlichung Auswirkungen auf Ihre Eigenmittel hat, wie hoch der Umsetzungsaufwand sein wird, ob der Schwerpunkt einer Umsetzung eher im fachlichen, prozessualen oder technischen Bereich liegen wird, ob bestimmte Produkte aus unserem Hause betroffen sind bzw. unterstützen können und welche Einheiten beziehungsweise Abteilungen im Fokus der Veröffentlichung stehen werden.
Wir bitten zu beachten, dass unsere Ausführungen und Bewertungen in diesem Regulatory Newsletter unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für getroffene Aussagen. Für die angemessene Bewertung und Umsetzung der jeweils aufgeführten Veröffentlichung ist jedes Institut bzw. dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer eigenverantwortlich.
Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats Juni 2025
Eigenmittel & RWA-Liquidität
| Commission proposes to postpone by one additional year the market risk prudential requirements under Basel III | EU-Kommission |
Der FRTB zielt darauf ab, ausgefeiltere Risikomessungstechniken einzuführen, die eine engere Angleichung zwischen Kapitalaufwendungen und den tatsächlichen Risiken ermöglichen, denen die Banken in ihren Kapitalmarktaktivitäten ausgesetzt sind.
Ende März hat die Europäische Kommission ein Konsultationspapier zur Anwendung des überarbeiteten Marktpreisrisiko-Rahmenwerks (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) veröffentlicht. Hintergrund dieser Konsultation war bzw. ist die andauernde Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung der Basel-III-Vorgaben insbesondere in den USA und in UK.
Die Europäische Kommission hat nunmehr einen delegierten Rechtsakt angenommen, der die Anwendung des FRTB um ein weiteres Jahr, bis zum 01.01.2027, verschiebt.
Dieser delegierte Rechtsakt unterliegt nun der Prüfung des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Zeitraum von 3 Monaten (der für einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten verlängert werden kann).
__________________________________________________________________________________________________________
Non-Financial Risk inkl. AML/AFC
| Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes | BaFin |
Die BaFin beabsichtigt, Freistellungen von Vorschriften des GwG zurückzunehmen.
Die bisher gewährten Freistellungen erlaubten es bestimmten Verpflichteten – etwa kleineren Finanzdienstleistern oder weniger risikobehafteten Geschäftsmodellen –, unter bestimmten Bedingungen von einzelnen Pflichten des GwG abzuweichen.
Dazu zählten etwa Erleichterungen bei der Risikoanalyse, bei internen Sicherungsmaßnahmen oder bei der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
Artikel 6 der EU-Geldwäscheverordnung regelt die Voraussetzungen für Freistellungen jedoch neu.
Die Mitgliedstaaten haben danach die Option, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und restriktive Kriterien erfüllt sind, bestimmte Finanztätigkeiten von den Anforderungen der EU-Geldwäscheverordnung auszunehmen.
Sofern diese Option durch den deutschen Gesetzgeber ausgeübt wird, wäre der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung dennoch voraussichtlich erheblich reduzierter im Vergleich zur Freistellungsregelung des GwG alter Fassung.
Da es zudem eine gesetzliche Regelung wäre, bietet sich für einen Fortbestand der Freistellungen kein Raum. Somit verstoßen die Freistellungen ab dem 10.07.2027 gegen die EU-Geldwäscheverordnung und damit gegen unmittelbar auch in Deutschland geltendes europäisches Recht.
Die Freistellungen können also ab dem 10.07.2027 keinen Bestand mehr haben und müssen zurückgenommen werden.
Die Bekanntgabe der Rücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedient das Interesse der derzeit Freigestellten an einer ausreichend bemessenen Vorbereitungszeit mit Blick auf eine EU-einheitliche Regulierung ab dem 10.07.2027 und eine europäisch einheitliche Aufsicht ab 2028, um sich auf die neue Rechtlage mit allen Folgepflichten sowie einer risikobasierten Aufsicht einzustellen.
__________________________________________________________________________________________________________
Meldewesen
| The EBA and the ECB support harmonised implementation of updated NACE classification across EU reporting frameworks | EBA |
| The EBA publishes key regulatory products on operational risk capital requirements and related supervisory reporting | EBA |
| Allgemeinverfügung zur reziproken Anwendung eines italienischen Kapitalpuffers | BaFin |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat in einer Pressemitteilung Ende Juni mitgeteilt, dass sie zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) dem Rat des Gemeinsamen Bankenmeldeausschusses (JBRC) folgen wird, die überarbeitete statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige, NACE Rev. 2.1, in ihr aufsichtsrechtliches Melderahmenwerk aufzunehmen.
NACE, die offizielle statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der EU, war Ende Oktober 2022 von der Europäischen Kommission auf die Version NACE Rev. 2.1 aktualisiert worden und gilt für die Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) in Bezug auf den Bezugszeitraum ab dem 01.01.2025.
Nach einer eingehenden Bewertung der Auswirkungen auf die europäischen statistischen, Aufsichts- und Abwicklungsberichterstattungsrahmen kam der JBRC zu dem Schluss, dass eine harmonisierte Umsetzung von NACE Rev. 2.1 unerlässlich ist, um die Kosten für Banken zu senken und die analytische Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Das JBRC empfahl daher, dass die Institute ab dem 01.01.2026 mit der Verwendung der aktualisierten Klassifizierung für alle Berichte mit Referenzdaten beginnen mögen.
Mit der nun vorliegenden Bestätigung durch EBA und EZB kann die aktualisierte Klassifikation der Wirtschaftszweige für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung ab dem 01.01.2026 von den meldepflichtigen Instituten endlich angewendet werden.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zwischen der überholten (NACE Rev.2) und der neuen Klassifikation (NACE Rev.2.1) kann der Empfehlung des JBRC (JBRC 2025 01) entnommen werden.
__________________________________________________________________________________________________________
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Mitte Juni finale Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Änderung der aufsichtlichen Meldepflichten für das operationelle Risiko veröffentlicht.
Diese waren erstmals Anfang 2024 zur Konsultation gestellt worden (s.a. Newsletter 02/2024) und enthalten nun einige Änderungen aufgrund der erhaltenen Rückmeldungen.
Hinsichtlich der Berechnung des Geschäftsindikators (BI) sind folgende Änderungen bzw. Klarstellungen dem finalen RTS-Entwurf (EBA/RTS/2025/02) zu entnehmen:
- Erläuterungen zu Elementen der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente (ILDC)
- Klarstellungen zur Verwendung des Prudential Boundary Approach (PBA) als Teil der Finanzkomponente (FC)
- Spiegelung der Auswirkungen von Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen von Unternehmen oder Aktivitäten bei der Berechnung des BI
Der ITS-Entwurf (EBA/ITS/2025/05) zu den Meldepflichten für das operationelle Risiko erweitert die Sammlung der bereits seit 03/2025 zu meldenden Bögen um 3 zusätzliche Templates:
- C 16.02 Business Indicator Component (OPR BIC)
- C 16.03 Operational Risk Breakdown (OPR BD)
- C 16.04 Information about subsidiaries related to the application of derogation referred to in Article 314(3)
Die EBA plant, einen ersten Entwurf des zugehörigen technischen Pakets (DPM) im 3. Quartal 2025 zu veröffentlichen und danach die finale Fassung Ende 2025. Als ersten Meldestichtag sieht die EBA den 31.03.2026 vor.
Zudem ist für Ende 2025 ein weiters Konsultationspapier zu OpRisk-Verlustereignissen von der EBA zu erwarten, um die bereits seit diesem Jahr meldepflichtigen C 17-Templates zu überarbeiten.
__________________________________________________________________________________________________________
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ende Juni per Allgemeinverfügung angeordnet, dass der in Italien von der Banca d’Italia angeordnete sektorale Systemrisikopuffer in Höhe von 1,0 Prozent für alle in Italien ansässigen Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen mit Wirkung ab 30.06.2025 reziprok anzuwenden ist.
Der Allgemeinverfügung war vorausgegangen, dass im März 2024 die Banca d‘Italia dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) ihre Absicht angezeigt hatte, eine sektorale Systemrisikopufferquote festzulegen, um die Widerstandsfähigkeit des italienischen Bankensektors gegenüber Schocks, die nicht mit dem Kreditzyklus zusammenhängen, zu stärken, um somit seine Fähigkeit zu unterstützen, Verluste zu absorbieren und die Kreditvergabe an die Wirtschaft weiterhin zu gewährleisten.
Gleichzeitig ersuchte die Banca d’Italia den ESRB um Empfehlung der gegenseitigen Anerkennung der vorgenannten makroprudenziellen Maßnahme auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, unabhängig davon, ob die betreffenden Risikopositionen über Tochterunternehmen oder Zweigstellen gehalten werden oder aus der direkten grenzüberschreitenden Kreditvergabe resultieren.
Der nun von der BaFin angeordnete Kapitalpuffer für sektorale systemische Risiken ist demzufolge von den Instituten anzuwenden, deren in Italien belegene Risikopositionen auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis (einschließlich Zweigstellen und Tochtergesellschaften) einen Schwellenwert von 25 Milliarden EURO überschreiten.
Der Puffer soll auf diejenigen italienischen Risikopositionen angewendet werden, die als Summe der Risikopositionen in Zeile 170, Spalte 90 der Tabelle C09.01 und Zeile 150, Spalte 125 der Tabelle C09.02 des COREP-Frameworks ermittelt werden.
__________________________________________________________________________________________________________
Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats Juni 2025
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats Juni 2025
__________________________________________________________________________________________________________
Newsletter Aufsichtsrecht und Meldewesen 06/2025, Ausgabe Österreich
In der Newsletter-Ausgabe für Österreich haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, OeNB, FMA etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Den Newsletter können Sie sich hier herunterladen.
__________________________________________________________________________________________________________
Ihre Ansprechpartner
Dr. Frank Schlottmann | Vorstandsvorsitzender | +49 172 1690244
Andreas Mach | Vorstand | Business Consulting, Management, Sales & Marketing | +49 173 4246995
Christoph Prellwitz | CTO | Head of Digital Transformation | +49 175 2262888
Jutta Lehnen | Referentin Meldewesen | +49 69 24294656



Sie müssen sich anmelden, um einen Kommentar zu schreiben.