Privilegierung des Mengengeschäfts im Kreditrisikostandardansatz – EBA präzisiert Anforderungen an Granularitätskriterium
Mit der EBA/GL/2026/03 hat die EBA gemäß Art. 123 Abs. 1 CRR III die Diversifizierungsmethode als Voraussetzung zur Nutzung eines privilegierten Risikogewichts von 75 % für Mengengeschäftspositionen im Kreditrisikostandardansatz (KSA) festgelegt.
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Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen kurzen Überblick darüber, wie die EBA/GL/2026/02 – Leitlinien für verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) No 575/2013 das Granularitätsmerkmal für das Mengengeschäft im Kreditrisikostandardansatz (KSA) präzisiert.
Im Sinne dieser Schwerpunktsetzung sind weitere Aspekte der Leitlinie nicht Gegenstand dieses Blogbeitrags.
Aufsichtlicher Kontext
Im KSA sieht Art. 123 Abs. 3 CRR III für sog. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ein – privilegiertes – Risikogewicht von grundsätzlich 75 % vor. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei granularen Risikopositionen das unsystematische Risiko in einem gewissen Maß „wegdiversifiziert“ ist.
Die CRR III führt in Art. 123 Abs. 1 lit c) in Bezug auf die Granularitätsanforderung aus:
Die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden.
Das führt zwangsläufig zu der Frage, ab wann nun von Granularität im Sinne der CRR gesprochen werden kann.
Das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) präzisiert dies in seinem Rahmenwerk für den Kreditrisikostandardansatz unter CRE20 unter 20.65 unter (3):
Granularitätskriterium: Keine aggregiertes Exposure gegenüber einer einzelnen Gegenpartei darf 0,2 % des gesamten aufsichtsrechtlichen Retail-Portfolios überschreiten, es sei denn, die nationalen Aufsichtsbehörden haben eine andere Methode zur Gewährleistung einer angemessenen Diversifizierung des aufsichtsrechtlichen Retail-Portfolios festgelegt.1
Da kleinere Institute in der Regel über im Verhältnis konzentriertere Retail-Portfolios verfügen als größere Institute, könnten diese bei einer alleinigen Anwendung des 0,2 %-Kriteriums nicht in vergleichbaren Maße das bevorzugte Risikogewicht anwenden.
Dementsprechend – und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus dem Erwägungsgrund 46 der ursprünglichen CRR aus 2013 folgend – haben die europäischen Gesetzgeber gem. Art. 123 Abs. 1 CRR III die EBA mit der Erstellung von Leitlinien beauftragt, um „verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen“.
EBA/CP2024/22 vom 11. November 2024 als Konsultationspapier
Um dem beschriebenen Arbeitsauftrag nachzukommen, hat die EBA 2024 ein Konsultationsverfahren eingeleitet und die Industrie aktiv zur Mitwirkung aufgefordert.
In diesem Konsultationspapier hatte die EBA zunächst noch einen komplexen sog. „iterativen Ansatz“ favorisiert, an dem allenfalls mathematische Feinschmecker ihren Gefallen gefunden hätten. Daher ersparen wir Ihnen auch einen weitergehenden Rückblick. Parallel dazu hatte sie bereits aber schon damals einen sogenannte „alternativen beziehungsweise nicht iterativen Ansatz“ in Erwägung gezogen, bei dem die Berechnung nur einmal anstelle eines iterativen Prozesses durchgeführt würde.
Warum das erwähnenswert ist? Weil offensichtlich als Folge der Konsultation die Weichen von ursprünglich „komplex“ auf nunmehr „einfach“ gestellt worden sind. Und nebenbei auch der Schwellenwert für zulässige Überschreitungen von ursprünglich 5 % auf nunmehr 10 % verdoppelt wurde (siehe nachfolgende Ausführungen)! Oder anders: Es hat sich durchaus was bewegt im Konsultationsverfahren!
EBA/GL/2026/02 vom 13. Februar 2026
Welchen Ansatz in Bezug auf die Diversifizierungsmethode sieht nun die finale Version der EBA-Leitlinie vor?
Vereinfacht gesagtdürfen Risikopositionen, die das Granularitätskriterium 0,2 % überschreiten noch mit einem privilegierten Risikogewicht versehen werden. Das gilt bis zu einem Schwellenwert von 10 % der Gesamten Risikopositionen des Mengengeschäfts.
Auch hier ersparen wir Ihnen die mathematischen Formeln, sondern beziehen uns für die Erläuterung auf das von der EBA selbst entwickelte Zahlenbeispiel:
| Teilmenge | A | B | C | D | Gesamt |
| Anzahl Exposures | 360 | 500 | 10 | 50 | 920 |
| Hohe des Exposures jedes Verbundes | 10 EUR | 20 EUR | 40 EUR | 200 EUR | |
| Höhe Exposure Gesamt | 3.600 EUR | 10.000 EUR | 400 EUR | 10.000 EUR | 24.000 EUR |
Schritt 1 besteht drin, den Schwellenwert von 0,2 % und damit das maximale Exposure zu berechnen, unterhalb dessen das gesamte Portfolio als diversifiziert gilt. Im exemplarischen Teilportfolio der EBA liegt jedes Exposure größer 48 EUR über dem Schwellenwert von 0,2 % (= 24.000 EUR * 0,2 %). Daher überschreiten alle Engagements der Teilmenge D den Schwellenwert von 48 EUR.
Schritt 2 besteht in der Berechnung der 10 %-Schwelle, die den maximalen Gesamtwert derjenigen Engagements definiert, die die 0,2 %-Schwelle überschreiten. Bis zu diesem Wert dürfen damit auch weitere Exposures dem Mengengeschäftsportfolio zugewiesen werden und profitieren damit von dem privilegierten Risikogewicht.2
Im Zahlenbeispiel der EBA-Leitlinie beträgt der Höchstbetrag 2.400 EUR (= 24.000 * 10 %).
In den Teilmengen A, B und C des Beispiel-Portfolios sind keine Ausschlüsse von Risikopositionen erforderlich, da sämtliche Exposures unterhalb der Granularitätsschwelle von 0,2 % = 48 EUR liegen.
Darüber hinaus können bis zu 10 % der gesamten Risikopositionswerte des Portfolios = 2.400 EUR die 0,2 %-Schwelle überschreiten. Im Beispiel bedeutet das, dass bis zu 2.400 EUR in Teilmenge D als diversifiziert betrachtet werden können, was 12 Risikopositionen entspricht (= 2.400 EUR / 200 EUR)
Damit berechnet sich das für das bevorzugte Risikogewicht in Frage kommende Portfolio wie folgt:
| Teilmenge | A | B | C | D | Gesamt |
| Anzahl Exposures | 360 | 500 | 10 | 12 | 882 |
| Hohe des Exposures jedes Verbundes | 10 EUR | 20 EUR | 40 EUR | 200 EUR | |
| Höhe Exposure Gesamt | 3.600 EUR | 10.000 EUR | 400 EUR | 2.400 EUR | 16.400 EUR |
Weitere Umsetzung
Das Comply-or-explain-Verfahren für die Positionierung der nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber der EBA läuft noch bis 19.Mai 2026. Wider besseren Wissens unterstellen wir eine Comply-Erklärung der BaFin und damit Inkraftsetzung der EBA-Leitlinie für deutsche Institute. Auch wen der Anwendungszeitpunkt der Leitlinie noch nicht konkretisiert ist gehen wir von einer zeitnahen Umsetzung aus.
Auswirkungen für die Institute ergeben sich zum Einen in prozessualer Hinsicht = technische Umsetzung der Diversifizierungsmethode. Daneben möglicherweise auch materiell im Hinblick auf das künftige Exposure-Volumen in dieser Risikopositionsklasse und damit auf den Gesamtrisikobetrag (TREA) und sowie die darauf aufbauend die normativen Kapitalanforderungen und -erwartungen.
Die konkreten Auswirkungen sind dabei natürlich in Abhängigkeit von Portfoliostruktur als auch von der bislang angewendeten Diversifikationsmethode abhängig. Wie immer gilt: eine frühzeitige und proaktive Analyse der Auswirkungen schadet nie…
Fußnoten
-
1. Eigene, inoffizielle Übersetzung
-
2. Allen Positionen, die darüber liegen, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen (Art. 123 Abs. 4 CRR III)




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