9. MaRisk-Novelle 2026 – Aufsichtsbriefing: Fokus nach der Konsolidierungsphase
Die Aufsicht hat am 19.06.2026 im digitalen Aufsichtsbriefing die finalen Inhalte der 9. MaRisk-Novelle bekanntgegeben. Hierbei wurden die beiden Hauptziele bestätigt: Reduzierung der Komplexität und Stärkung der Proportionalität.
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9. MaRisk-Novelle: Die Interne Revision als Schlüsselfaktor der Umsetzung

9. MaRisk-Novelle 2026: Welche Erleichterungen bringt die Konsultation für kleine und sehr kleine Institute (SNCIs)?

MaRisk 2026 - Ausblick auf die Neuausrichtung

Digitales Aufsichtsbriefing der BaFin: Fokus auf Governance und Proportionalität

Geplante Erleichterungen der MaRisk von Wertpapierinstituten

8. MaRisk-Novelle – Neue Anforderungen im Risiko-Reporting

Umsetzung der EBA-Anforderungen an IRRBB und CSRBB mit der 8. MaRisk-Novelle

8. MaRisk-Novelle veröffentlicht – Erweiterte Anforderungen an die Messung von Kreditspreadrisiken (CSRBB)

Modellverständnis im Fokus der Aufsicht – Einblick in den Varianz-Kovarianz-Ansatz
Die BaFin hat am 19.06.2026 im digitalen Aufsichtsbriefing die finalen Inhalte der 9. MaRisk-Novelle bekanntgegeben. Hierbei wurden die beiden Hauptziele bestätigt: Reduzierung der Komplexität und Stärkung der Proportionalität. Durch die Neuausrichtung und deutlich schlankere Formulierung der MaRisk wird zukünftig mehr Ermessensspielraum auf Seite der Institute liegen. Zudem wird den Instituten mehr Eigenverantwortung abverlangt.
9. MaRisk-Novelle: die wichtigsten Änderungen in Kurzform
Wie schon in der Konsultationsfassung deutlich wurde, weist die 9. MaRisk-Novelle eine der größten Änderungen der vergangenen Jahre auf. Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Institutsklassifizierung und Öffnungsklauseln: Herausnahme der Significant Institutions (SIs) aus dem Anwendungsbereich der MaRisk; Stärkere Differenzierung der Less Significant Institutions (LSIs) in sehr kleine, kleine und sonstige LSIs
- Risikoinventur und Risikotragfähigkeit: Verankerung der 5-%- Wesentlichkeitsschwelle als Obergrenze für die Summe unwesentlicher Risiken und Möglichkeit zur Erweiterung des Validierungsturnus auf bis zu drei Jahre
- Stresstests: Erleichterungen für kleine Institute durch Reduktion des Umfangs und der Komplexität
- Risikoberichterstattung: mehr Flexibilität im Reporting
- ESG-Risiken: Konkretisierung der Anforderungen, Schwerpunkt auf Umwelt- beziehungsweise Klimarisiken, Szenarioanalyse notwendig
- Besondere Funktionen: Wegfall der zwingenden Notwendigkeit eines Auslagerungsbeauftragten und Möglichkeit zum Outsourcing des Auslagerungsmanagements für kleine Institute; weitere Vereinfachungsmöglichkeiten
- Kreditgeschäft: prinzipienorientierte Ausgestaltung der Regelungen, Vereinfachungen bei den Prozessen der Sicherheitenbewertung möglich
- Integration europäischer Vorgaben: Umsetzung der CRD VI (soweit nicht über KWG abgedeckt) und von EBA Guidelines
Aufsichtsbriefing – relevanteste Fragen aus Sicht der Institute
Neben der Vorstellung der finalen Fassung der 9. MaRisk-Novelle wurden im digitalen Aufsichtsbriefing vom 19.06.2027 zahlreiche Fragen beantwortet. Neben organisatorischen Fragen wurden von den Teilnehmenden besonders zu folgenden Themen Rückfragen gestellt:
- Auslagerung und Auslagerungsbeauftragter,
- Proportionalität und Größenklassen sowie
- Anwendungsbereiche „SIs/EZB“.
Zu den beiden unteren Themenbereichen gab es inhaltlich keine Neuerungen im Vergleich zur Konsultationsfassung. Zur Einordnung verweisen wir daher auf den Übersichts-Artikel MaRisk 2026 – Ausblick auf die Neuausrichtung.
Zum Thema „Auslagerung & Auslagerungsbeauftragter“ gab es folgende Erläuterungen:
Ein zentraler Auslagerungsbeauftragter ist nicht mehr zwingend erforderlich. Stattdessen können ausgelagerte Dienstleistungen zukünftig auch dezentral in den Fachbereichen überwacht werden, solange die Trennung der internen Kontrollfunktionen von operativen Tätigkeiten gewahrt bleibt. Darüber hinaus können alle Funktionen des Beauftragungswesens von einer Person wahrgenommen werden – es gibt in den MaRisk keine Vorgaben mehr zur Anzahl der Beauftragten.
Zudem ist ein vollständiges Outsourcing des Auslagerungsmanagements für kleine Institute möglich, beispielsweise an eine zentrale Gruppenstelle. Detaillierte Infos zu den Änderungen finden Sie hier.
Weitere Erkenntnisse im Rahmen des Aufsichtsbriefings
Neben den bereits zuvor kommunizierten Anpassungen gab es Konkretisierung von Seiten der Aufsicht zu folgenden Themen:
- Öffnungsklauseln: Es wurde klargestellt, dass die Nutzung von Öffnungsklauseln von Instituts-Seite keine ausführliche schriftliche Begründung erfordert. Die Geschäftsleitung muss die Nutzung jedoch gut begründen können.
- Paradigmenwechsel der Aufsicht: Keine grundsätzliche Veränderung der Anforderungen im Rahmen von aufsichtlichen Prüfungen; Prüfungen werden jedoch stärker risikoorientiert ausgestaltet und individueller auf das jeweilige Institut zugeschnitten werden.
- Interne Revision: Projektbegleitende, beratende Tätigkeiten sind weiterhin zulässig; wichtig ist, dass die Unabhängigkeit der internen Revision gewahrt bleibt.
- Validierung und Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Risikotragfähigkeit: Institute müssen bei Ausdehnung der Validierungsfrequenz keine umfassende schriftliche Begründung vorhalten. Gleichwohl sollten sie in der Lage sein, die Angemessenheit des jeweils gewählten Validierungsturnus (zukünftig bis zu 3 Jahre) sachgerecht zu begründen. Beispielsweise erscheint die zeitliche Ausdehnung nur bei solchen Modellen sachgerecht, bei denen in den Vorjahren nicht regelmäßig größere Auffälligkeiten zutage getreten sind. Darüber hinaus wird die Formulierung erweitert auf „Validierung und Angemessenheitsüberprüfung“, das heißt, auch die Frequenz der Angemessenheitsprüfung von Modellen und Parametern kann ausgedehnt werden. Zudem kann die institutsindividuelle Angemessenheitsprüfung auch von zentralen Dienstleistern übernommen werden. Die Risikoinventur ist hingegen weiterhin jährlich durchzuführen.
- ESG-Risiken: Die Anforderungen aus der 7. MaRisk-Novelle bleiben inhaltlich bestehen. Der Fokus liegt weiterhin auf Umweltrisiken, speziell Klimarisiken. Die Aufsicht erwartet hier eine Weiterentwicklung der Institute, wobei Qualität vor Quantität steht. Gefordert ist eine jährliche Überprüfung der Wirkung von ESG-Risikofaktoren auf die klassischen Risikotreiber im Rahmen der Risikoinventur. Zukünftig liegt die Methodenwahl stärker auf Instituts-Seite, wobei die Auswahl zum eigenen Geschäftsmodell passen muss. Bei kleinen Instituten sind für lange Betrachtungszeiträumen qualitative Verfahren ausreichend. Erforderlich sind in jedem Fall Szenarioanalysen für Klimarisiken.
- Besondere Funktionen: Interne Revision und Compliance Funktion können für sehr kleine Institute vollständig ausgelagert werden. Bei unwesentlichen Töchtern kleiner Institute gilt dies ebenfalls.
- Prüfung von Mehrmandanten-Dienstleistern: Die Aufsicht wird ihre Praxis der kleinteiligen und quantitativen Prüfung von Modellen der Mehrmandanten-Dienstleister beibehalten, da der Impact von Modellfehlern durch Multiplikation auf sehr viele Institute insgesamt groß ist.
Ausblick und Gültigkeit
Die finale Fassung der 9. MaRisk-Novelle wurde am 30.06.2026 veröffentlicht. Bis zum 01.01.2027 gilt eine Übergangsfrist für Neuerungen, sodass die Änderungen nicht Teil der Jahresabschlussprüfung 2026 sein werden.



