Inhalt

Einleitung

Eine Genossenschaftsbank mit rund 1 Mrd. Euro Bilanzsumme hat in ihrem Lagebericht 2025 transparent durchgerechnet, was der NPL-Backstop für ihre Eigenmittel bedeutet.1, 2 Danach steigt ihr Abzugsposten „von aktuell 1,1 Mio. Euro auf zwischenzeitlich 18,3 Mio. Euro in 2028“ und sinkt anschließend wieder auf 4,7 Mio. Euro2. Der Höchstwert entspricht fast 14 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel und mindert unmittelbar das harte Kernkapital. Dies stellt die Bank vor Herausforderungen bei der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen2. Weil vergleichbare Belastungen auch auf andere Sparkassen und Volksbanken zukommen können, stellt dieser Beitrag die zugrunde liegenden Regeln dar und ordnet sie ein.

Hinter dem Schlagwort „NPL-Backstop“ stehen zwei Mechanismen, die sich in Rechtsnatur und Wirkung unterscheiden:

  • Säule 1 (Art. 47c CRR): Für Risikopositionen, die ab dem 26. April 2019 begründet wurden, ist die sogenannte unzureichende Deckung notleidender Positionen vom harten Kernkapital abzuziehen. Die Verordnung gilt unmittelbar für alle Institute.
  • Säule 2 (EZB-Leitlinie (EU) 2025/2595): Für ältere Risikopositionen gibt die EZB den nationalen Aufsehern vor, wie sie die Deckung im SREP bewerten. Einen eigenen Abzug sieht die Leitlinie nicht vor, über aufsichtliche Maßnahmen kann sie jedoch ähnlich wirken.

Die folgenden Abschnitte stellen zunächst beide Regelwerke dar, danach erfolgt eine Einordnung.

Kapitalabzug für „neue“ notleidende Risikopositionen

Für Risikopositionen, die ab dem 26. April 2019 begründet wurden, legt Art. 47c CRR eine Mindestdeckung (siehe Anmerkung 1) fest. Bleibt bei einer notleidenden Position die vorhandene Deckung (siehe Anmerkung 2) dahinter zurück, ziehen alle Institute die Differenz vom harten Kernkapital ab.

Zwei Punkte sind hierzu anzumerken:

  • Die Zeitmessung erfolgt ab der Einstufung als notleidend, nicht ab der Vergabe.
  • Als besichert zählt nur, was bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Sicherheit anerkannt ist, nicht der wirtschaftliche Sicherheitenwert.3 Sonderregeln gelten unter anderem für öffentlich garantierte Teile und für die erste Stundung, die den Faktor ein Jahr lang einfriert.

Abbildung 1 stellt die Mindestdeckungssätze dar. Gleichzeitig sind auch die Übergangskappungen für Altbestände dargestellt, die im folgenden Abschnitt erläutert werden.

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Anmerkung 1: Wortwahl der Autoren. Gemeint sind die Faktoren nach Art. 47c Abs. 2 und 3 CRR. Diese Faktoren sind abhängig von der Besicherung und der bisherigen Dauer seit der Einstufung als notleidend und liegen zwischen 0 % und 100 %.

Anmerkung 2: Im Wesentlichen Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen seit der Einstufung.

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Das Vorgehen wird an zwei Beispielen verdeutlicht.

Zunächst betrachten wir eine unbesicherte Forderung über 100 EUR per 31.12.2025. Sie wurde am 30.09.2023 als notleidend eingestuft, und es besteht eine Einzelwertberichtigung von 20 EUR. Gemäß CRR beträgt der Mindestdeckungssatz 35 % (siehe Anmerkung 3), der Mindestdeckungsbetrag also 35 EUR. Da nur eine Einzelwertberichtigung von 20 EUR besteht, sind 15 EUR vom harten Kernkapital abzuziehen. Per 31.12.2026 beträgt der Mindestdeckungssatz 100 %, daher sind dann 80 EUR vom harten Kernkapital abzuziehen.

Als zweites Beispiel betrachten wir eine ansonsten gleiche Position, die vollständig durch Immobilien besichert ist (siehe Anmerkung 4). Zum 31.12.2025 ist der Mindestdeckungssatz noch 0 %, zum 31.12.2026 beträgt er dann 25 %. Zum ersten Datum erfolgt also kein Kapitalabzug, während zum zweiten Datum fünf EUR vom harten Kernkapital abzuziehen sind (siehe Anmerkung 5).

Ist nur ein Teil besichert, wird die Position in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgespalten.

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Anmerkung 3: Gemäß Art. 47c Abs. 2 Buchst. a CRR. Da die Forderung seit mehr als 2, aber nicht mehr als 3 Jahren notleidend ist, greift diese Textziffer.

Anmerkung 4: Bei Immobiliensicherheiten ist aus Sicht der Autoren auf Grundlage der CRR nicht eindeutig geregelt, welcher Teil der Position als besichert gilt. Art. 47c Abs. 1 CRR verwendet die Formulierung „vollständig durch Grundpfandrechte besichert“ der bis Ende 2024 geltenden CRR (Wohnimmobilien: Teil bis 80 % des Marktwerts; Gewerbeimmobilien: bis 50 % des Marktwerts beziehungsweise 60 % des Beleihungswerts). Seit CRR III stellen Art. 125 und 126 CRR auf den Teil bis 55 % des Immobilienwerts ab. Eine Auslegungsfrage liegt der EU-Kommission seit Juni 2025 vor (EBA-Q&A 2025_7503)8.

Anmerkung 5: Analog zum ersten Beispiel wird eine EWB von 20 EUR unterstellt.

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Altbestände und die EZB-Leitlinie (EU) 2025/2595

Positionen, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden, sind vom Abzug nach Säule 1 ausgenommen. Erhöht die Bank eine Risikoposition später durch geänderte Bedingungen, gilt sie als neu begründet (Art. 469a CRR)4.

Für diese Altbestände gilt seit Dezember 2025 die EZB-Leitlinie5. Sie richtet sich an die nationalen Aufseher, in Deutschland an die BaFin, und ist für sie verbindlich.5 Der entscheidende Unterschied im Vergleich zu den Beständen ab dem 26. April 2019: Die Leitlinie schafft keinen zweiten Abzug, sondern das Ergebnis fließt in den SREP ein. Bei unzureichender Deckung erwägt die Aufsicht Maßnahmen nach Art. 104 CRD, etwa einen Kapitalzuschlag oder die Vorgabe einer bestimmten Risikovorsorge.5, 6 Eine solche Anordnung kann wirtschaftlich ähnlich wirken wie ein Abzug vom harten Kernkapital.

Rechnerisch folgt die Leitlinie Art. 47c CRR, nur ohne dessen Stundungsregel. Für die Stichtage 2025, 2026 und 2027 werden die Mindestdeckungssätze noch bei 60, 70 und 80 % gekappt; ab dem 31.12.2028 gelten die vollen Sätze.5 Für den ersten Stichtag 31.12.2025 durfte die Aufsicht noch auf die Verwendung im SREP verzichten.5

Die Aufsicht kann ein Institut je Stichtag ausnehmen, etwa bei einer Brutto-NPL-Quote unter 5 % oder einem nur unwesentlichen Anteil an Altbeständen. Einzelne Positionen kann sie auf Antrag und mit belastbaren Nachweisen ausnehmen: bei laufender Tilgung aus dem Cashflow des Schuldners, bei technischen Garantien oder wenn Deckung und Säule-1-Kapital zusammen über 100 % liegen. Eine automatische Ausnahme gibt es allerdings nicht.5, 6 Die niederländische DNB etwa wendet die Leitlinie schon bei einer NPE-Quote über 3 % an.7 Eine Festlegung der BaFin ist bisher nicht veröffentlicht.

In der Abbildung rot markiert ist der harte Abzug nach Säule 1, blau die Bewertung nach der Leitlinie im SREP.

Einordnung für die Institute

Zur Vereinfachung unterstellen wir, dass alle Kredite ab dem 26. April 2019 vergeben wurden. Nehmen wir zunächst an, dass eine große Anzahl von Immobilienkrediten, die vollständig als besichert gelten, im November 2022 aufgrund des Zinsanstiegs als notleidend eingestuft wurde. Dann sind diese Kredite im Jahresabschluss 2026 zu mindestens 35 % durch Risikovorsorge zu decken; andernfalls ist der Fehlbetrag vom harten Kernkapital abzuziehen. Dieser Mindestdeckungssatz steigt bis zum Jahresabschluss 2031 auf 100 %. Ist ein Teil nicht als besichert anerkannt, gelten dafür die schneller steigenden Mindestdeckungssätze für unbesicherte Teile (vgl. Anmerkung oder Fußnote 4?).

Nehmen wir zusätzlich an, dass im November 2026 eine große Anzahl unbesicherter Kredite als notleidend eingestuft wird. Dann sind diese im Jahresabschluss 2028 zu 35 % und ab dem Jahresabschluss 2029 zu 100 % zu decken; andernfalls sind die Fehlbeträge vom harten Kernkapital abzuziehen. Die Belastung setzt damit früher ein, als die oft genannte Frist von drei Jahren vermuten lässt. In den Jahresabschlüssen 2028 und 2029 steigen zudem die Abzüge aus beiden Beispielen gleichzeitig.

Das genannte Beispielinstitut zeigt, dass die Effekte erheblich sein können. Daher sollte jedes Institut im Rahmen seiner Kapitalplanung und normativen Perspektive des ICAAP prüfen, inwieweit der NPL-Backstop zu Abzügen vom Kernkapital oder zu höheren Kapitalanforderungen führt, die bisher nicht berücksichtigt wurden.

Handlungsfelder

Aus den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Handlungsfelder.

  1. Datenbasis: Vertragsänderungen, Begründungsdatum, Einstufungsdatum, Stundungen und anerkannte Besicherung nach Sicherheitenart je Position erfassen.
  2. Planung: Deckungslücke über den Planungshorizont fortschreiben, für Altbestände einschließlich des Übergangspfads der Leitlinie, auch in adversen Szenarien, als Teil der Kapitalplanung im ICAAP.
  3. Deckung steuern: Risikovorsorge, Verwertung, Abschreibung oder Verkauf; anrechenbar sind nur die Posten nach Art. 47c Abs. 1 Buchst. b CRR, also keine Pauschalwertberichtigungen.
  4. Ausnahmen vorbereiten: Nachweise für Ausnahmeanträge nach der Leitlinie früh dokumentieren.
  5. Schwellen überwachen: Die Brutto-NPL-Quote in der Abgrenzung der Leitlinie gehört ins Risikoreporting, ebenso der Anteil der Altbestände an allen notleidenden Risikopositionen.

Fazit

Der NPL-Backstop erreicht die Primärinstitute aus zwei Richtungen: Über Säule 1 erfasst er die notleidenden Risikopositionen, die ab dem 26. April 2019 begründet wurden, über die EZB-Leitlinie die Altbestände der LSIs. Welche Größenordnung der Effekt erreichen kann, zeigt das eingangs genannte Beispiel mit fast 14 % der Eigenmittel. Wer seine Positionen sauber erfasst und den Pfad fortschreibt, erkennt früh, wie stark die Eigenmittel sinken und die Eigenmittelanforderungen steigen können.

Viel Zeit bleibt dafür nicht: Ab dem Meldestichtag 2028 gelten auch für die Altbestände die vollen Mindestdeckungssätze, und die unbesicherten Teile der 2024 und 2025 notleidend gewordenen Positionen sind dann vollständig zu decken.

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