9. MaRisk-Novelle 2026: Welche Erleichterungen bringt die Konsultation für kleine und sehr kleine Institute (SNCIs)?
Die 9. MaRisk-Novelle (Konsultation 02/2026) verankert erstmals die Kategorien „kleines Institut“ (SNCI) und „sehr kleines Institut“ direkt im Rundschreiben und überführt zahlreiche Erleichterungen aus der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 in verbindliches Aufsichtsrecht – unter anderem bei Validierung, Stresstests, Funktionstrennung, Auslagerungen, Kreditgeschäft und Berichtswesen.
- Was sind kleine und sehr kleine Institute nach der 9. MaRisk?
- Welche Erleichterungen gelten bei Validierung und Risikotragfähigkeit?
- Welche Erleichterungen gelten für Stresstests?
- Wie ändern sich die Anforderungen an besondere Funktionen?
- Welche Erleichterungen greifen bei Auslagerungen?
- Was ändert sich im Kreditgeschäft?
- Welche Vereinfachungen gelten im Berichtswesen?
- Was sollten SNCIs jetzt tun?
- Key Takeaways
- FAQ zur 9. MaRisk-Novelle für SNCIs
- Quelle
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ZAG-MaRisk - Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
Für die nach BaFin-Schätzung rund drei Viertel der deutschen Kreditinstitute, die als SNCI einzustufen sind, bedeuten die Neuerungen durch die 9. MaRisk-Novelle:
Kapazitäten lassen sich stärker auf die tatsächlich wesentlichen Risiken konzentrieren, ohne aufsichtliche Mindeststandards zu unterschreiten.
Risikomanagement für SNCIs im Kontext der 9. MaRisk Novelle
Die neue MaRisk-Novelle bringt stärkere Prinzipienorientierung und erhöhte Proportionalität mit sich. In der kostenlosen Info-Veranstaltung stellen unsere Experten Ihnen mögliche Lösungsansätze vor, um Öffnungsklauseln und Erleichterungen gezielt zu nutzen und gleichzeitig die Erfüllung der Governance-Anforderungen sicherzustellen.
Was sind kleine und sehr kleine Institute nach der 9. MaRisk?
- Sehr kleine Institute: Bilanzsumme ≤ 1 Mrd. € (reines Größenkriterium; alle MaRisk-Öffnungsklauseln erlaubt)
- Kleine Institute bzw. sonstige SNCIs: Bilanzsumme ≤ 5 Mrd. € (genauer: SNCI-Kriterien gemäß Art. 4 Absatz 1 Nr. 145 CRR)
Sehr kleine Institute können die Erleichterungen für kleine Institute auch ohne SNCI-Einstufung nutzen.
Welche Erleichterungen gelten bei Validierung und Risikotragfähigkeit?
Die Validierungsanforderungen wurden an den Proportionalitätsgedanken angepasst. Für kleine Institute reduziert die aktuelle Novelle sowohl den Aufwand als auch die Frequenz spürbar:
- Mindestturnus: Folgevalidierungen sind künftig nur noch mindestens alle drei Jahre sowie anlassbezogen durchzuführen.
- Keine Funktionstrennung: Kleine Institute können auf die Trennung zwischen Modellentwicklung und Validierung verzichten.
- Keine personelle Trennung zwischen Modellparametrisierung und Angemessenheitsprüfung erforderlich.
Bei Nutzung zentral validierter Verfahren externer Dienstleister bleibt weiterhin eine institutsindividuelle Angemessenheitsprüfung verpflichtend. Zudem darf die zukunftsgerichtete Analyse des Geschäftsmodells vereinfacht erfolgen.
Welche Erleichterungen gelten für Stresstests?
Der Stresstest-Bereich zählt zu den wirkungsstärksten Entlastungspunkten. Die Novelle differenziert zwischen kleinen und sehr kleinen Instituten:
- Kleine Institute: Ein schwerer konjunktureller Abschwung als gesamtbankweites Szenario reicht aus, sofern alle wesentlichen Risiken negativ ausgelenkt werden. Auf inverse Stresstests kann vollständig verzichtet werden.
- Sehr kleine Institute: Zusätzlich ist ein Verzicht auf risikoartenspezifische Stresstests möglich, sofern diese Risiken im Gesamtstresstest abgedeckt sind.
- Umweltrisiken: Qualitative Ansätze statt quantitativer Sensitivitätsanalysen sind für kleine Institute zulässig.
- Liquiditätsrisiken: Nur das Szenario mit den größten Auswirkungen ist zu analysieren.
Wie ändern sich die Anforderungen an besondere Funktionen?
Die aktuelle Novelle reagiert darauf, dass kleine Institute Kontrollfunktionen häufig nicht strikt personell trennen können:
- Risikocontrolling-Funktion: Die Leitung kann bei kleinen Instituten gemeinsam mit der Marktfolge wahrgenommen werden, sofern keine wesentlichen Interessenkonflikte bestehen.
- Compliance-Funktion: Eine Kombination mit Geldwäschebeauftragtem, IKT-Risikokontrollfunktion nach DORA oder Datenschutzbeauftragtem ist möglich, jedoch Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter können nicht miteinander kombiniert werden. Bei sehr kleinen Instituten kann die Compliance-Beauftragtenfunktion auf einen Geschäftsleiter übertragen werden.
- Interne Revision: Bei sehr kleinen Instituten kann ein Geschäftsleiter die Aufgaben übernehmen, wenn eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig wäre.
Welche Erleichterungen greifen bei Auslagerungen?
AT 9 der MaRisk enthält mehrere praxisrelevante Entlastungen, die insbesondere konzerninterne Strukturen und die Berichterstattung betreffen:
- Vollauslagerung: Sehr kleine Institute dürfen Compliance-Funktion oder Interne Revision vollständig auslagern, unabhängig vom Gruppenkontext.
- Revisionsbeauftragter: Bei sehr kleinen Instituten kann ein Geschäftsleiter die Aufgaben wahrnehmen, wenn eine Benennung unterhalb der Geschäftsleitung unverhältnismäßig wäre.
- Berichterstattung: Bei sehr kleinen Instituten reicht eine Berichterstattung zu wesentlichen Auslagerungen im Rahmen einer Vorstandssitzung aus.
Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der mit den ausgelagerten Funktionen und Prozessen verbundenen Pflichten auch bei einer Vollauslagerung beim Institut verbleibt.
Was ändert sich im Kreditgeschäft?
Im Kreditgeschäft erlaubt die aktuelle MaRisk-Novelle eine vereinfachte Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation:
- Votierung: Sehr kleine Institute können darauf verzichten, wenn die Geschäftsleitung unmittelbar in die Vergabe risikorelevanter Kredite eingebunden ist.
- Sicherheitenbewertung: Für kleine Institute reicht eine Überprüfung der Bewertungsverfahren alle zwei Jahre; bei normierten Verfahren (z. B. BelWertV) entfällt sie. Sehr kleine Institute dürfen auf die Rotation der Immobiliengutachter verzichten.
- Marktschwankungskonzept: Kleine Institute mit regional konzentriertem Kreditbuch können auf den Einkauf fremder Daten verzichten, wenn eigene Transaktionen hinreichenden Einblick in den Markt bieten.
Welche Vereinfachungen gelten im Berichtswesen?
Der Gesamtrisikobericht bleibt mindestens vierteljährlich vorgesehen. Für kleine Institute werden jedoch konkrete Entlastungen geschaffen:
- Verweis auf Vorberichte bei unveränderter Risikolage.
- Keine unterjährige Berichtspflicht für Risiken mit hoher Stabilität.
- Bei niedrigem Risikoappetit in einer wesentlichen Risikokategorie reicht unterjährig ein Hinweis auf die strategische Festlegung.
- Quartalsweise Stresstest-Berichtspflicht darf durch rollierende Betrachtung einzelner Tests erfüllt werden.
Was sollten SNCIs jetzt tun?
- Einstufung prüfen: Klären Sie, ob Ihr Institut die Kriterien eines SNCI oder eines sehr kleinen Instituts erfüllt – und nutzen Sie das Wahlrecht.
- Gap-Analyse durchführen: Gleichen Sie die aktuelle Umsetzung systematisch mit den neuen Erleichterungen ab. Besonders bei Validierung, Stresstests und Berichtswesen werden oft noch überhöhte Anforderungen gelebt.
- Dokumentation anpassen: Organisationsrichtlinien, Stresstestprogramme und Berichtsformate sollten nach Inkrafttreten konsistent auf die neuen Erleichterungen ausgerichtet werden.
Key Takeaways
- Die 9. MaRisk-Novelle verankert die Kategorien „kleines Institut“ (SNCI) und „sehr kleines Institut“ erstmals verbindlich.
- Kern der Erleichterungen sind reduzierte Anforderungen an Stresstests, Validierung, Funktionstrennung, Auslagerungen, Kreditgeschäft und Berichtswesen.
- Eine strukturierte Gap-Analyse hebt Entlastungspotenziale systematisch.
FAQ zur 9. MaRisk-Novelle für SNCIs
Wer gilt nach der 9. MaRisk als kleines Institut?
Ein kleines Institut ist ein als SNCI gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR eingestuftes Institut oder eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
Wo liegt die Schwelle für sehr kleine Institute?
Die Bilanzsumme darf im Vierjahresdurchschnitt 1 Mrd. Euro nicht überschreiten. Bei Factoringinstituten kommt ein Forderungsankaufsvolumen von höchstens 5 Mrd. Euro hinzu.
Wie oft müssen Validierungen künftig erfolgen?
Validierungen sind mindestens alle drei Jahre sowie anlassbezogen durchzuführen. Kleine Institute können zusätzlich auf eine Trennung zwischen Modellentwicklung und Validierung verzichten.
Können kleine Institute vollständig auf inverse Stresstests verzichten?
Ja, kleine und sehr kleine Institute müssen zukünftig keine inversen Stresstests durchführen.
Darf ein Geschäftsleiter die Interne Revision übernehmen?
Bei sehr kleinen Instituten ja, sofern eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig wäre und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind (AT 4.4.3 Tz. 1).





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