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VoP-Opt-Out für SEPA-Dateien: Aufsicht gewährt Übergangsfrist für EBICS-Kunden

Die Instant-Payments-Verordnung (IPR) sah ursprünglich für EBICS-Kunden eine Direktive vor, die ab Oktober erhebliche Probleme verursacht hätte: SEPA- und Echtzeit-Dateien mit nur einer Transaktion hätten ohne VoP-Opt-Out zwingend den IBAN-Namensabgleich durchlaufen müssen. In der Folge wären diese Dateien ausschließlich über die nachgelagerte Freigabe mittels VEU prozessierbar gewesen. Institute und Kunden ohne entsprechende Software- und Prozessunterstützung hätten diese Zahlungen nicht mehr einreichen können.

Nun hat zumindest die BaFin reagiert und eine Übergangsfrist beschlossen – wie auch die BaFin in ihren FAQ zur IPR bestätigt. Damit gewinnen Banken und EBICS-Kunden wertvolle Zeit, um ihre Systeme und Prozesse anzupassen.

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VoP Erleichterungen für EBICS-Kunden

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Hinweis: Dieser Blogartikel legt den Schwerpunkt auf den Zahlungsverkehr für EBICS-Firmenkunden, welche von dieser aktualisierten EU-Regelung betroffen sind.

Aufatmen für EBICS-Kunden: Übergangsfrist bei VoP-Einzelzahlungen

Die EU-Regelung zur Verification of Payee (VoP) in Verbindung mit der Instant-Payments-Regulierung (IPR) hätte ab Oktober 2025 insbesondere EBICS-Firmenkunden hart getroffen:
Firmenkunden können VoP optional nutzen (Opt-In) oder darauf verzichten (Opt-Out)aber: Das Opt-Out gilt nur für Sammler und ein Sammler besteht mindestens aus zwei Transaktionen. Für Dateien mit nur einer Transaktion wäre also kein Opt-Out möglich gewesen.

Gerade Treasury-Abteilungen und weitere Geschäftsbereiche senden viele Einzelzahlungen – bislang häufig über die EURO-Eilzahlung (EBICS-Auftragsart CCU), bei der VoP keine Rolle spielt. Zukünftig sollten diese Zahlungen vermehrt kostengünstig als Echtzeitüberweisung laufen – dort ist VoP relevant. Genau hier hätte die Regelung gegriffen.

Der intendierte Zwangs-VoP-Ablauf bei Einzeldateien (Opt-In)

Bei Dateien mit nur einer Zahlung wäre der Zahler faktisch zum VoP-Prozess gezwungen worden. Der Ablauf im Detail:

  • Die Bank hält die Zahlung zunächst an.

  • Sie stellt eine VoP-Anfrage an die Empfängerbank.

  • Nach wenigen Sekunden liegt die Antwort vor.

  • Die Auftraggeberbank stellt sie als pain.002 VoP-Statusreport bereit (abrufbar via EBICS-Auftragsart VPZ).

  • Der Zahler lädt den Statusreport herunter, prüft ihn – und muss die Zahlung (erneut) per VEU freigeben.

Änderungsaufwand auf mehreren Ebenen

Der VoP-Prozesse bedeutet nicht nur zusätzliche Prüf- und Freigabeschritte auf Kundenseite, sondern setzt auch eine VoP-fähige Kundensoftware voraus. Standardlösungen beherrschen dies in der Regel; bei Eigenentwicklungen oder speziell konfigurierten Systemen entstehen allerdings erhebliche interne oder externe Entwicklungsaufwände.

Besonders kritisch: Am 2. Oktober 2025 wäre eine Einzelzahlungsdatei noch direkt verarbeitet worden, ab 6. Oktober hätten Banken ablehnen oder in den Zwangs-VoP überführen müssen.
Die einzelnen Bankenverbände wollen unterschiedliche Umsetzungswege hierfür skizzieren, um den Zwangs-VoP bei Einzeldateien mit einer einzigen Transaktion abzubilden.

Um dies zu vermeiden, wurden Workarounds erwogen:

  • Splitting: eine Einzelzahlung aufteilen,

  • „1-Cent-Selbstzahlung“ hinzufügen (Datei enthält dann zwei Zahlungen),

  • Nachträgliches Zusammenfassen von Einzeldateien,

  • Ausweichen auf EURO-Eilzahlung (CCU)teurer, aber VoP-frei.

Allerdings erhöhen alle Varianten die Komplexität, bergen Fehlerquellen und sind operativ unsauber.

Entscheidung der BaFin: Duldung des Opt-Outs bei Einzeldateien „bis auf Weiteres“

Die BaFin hat auf die Praxisfolgen reagiert und die VoP-Pflicht für Zahldateien mit nur einer Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. In den FAQ zur Verordnung über Echtzeitüberweisungen heißt es:

Bei geringem Zahlungsaufkommen kann es in Einzelfällen durch den Zahlungsdienstnutzer zur Einreichung von Dateien mit lediglich einem Überweisungsauftrag beim Zahlungsdienstleister kommen. Die Bafin wird es in diesen Fällen aufsichtlich nicht beanstanden, wenn ein Zahlungsdienstleister auch bei Dateien mit nur einem Überweisungsauftrag, die mittels Verfahren der Datenfernübertragung eingereicht werden, dem Zahler, der nicht Verbraucher ist, einen Verzicht auf die Empfängerüberprüfung anbietet. Die Duldung gilt bis auf Weiteres. Die BaFin behält sich ausdrücklich vor die Umsetzung und die aufsichtliche Duldung erforderlichenfalls zu überprüfen.

BaFin-FAQ „Fragen und Antworten zur Verordnung über Echtzeitüberweisungen“ (VoP/IPR)

Firmenkunden können vorerst uneingeschränkt vom VoP-Opt-Out Gebrauch machen – auch bei Einzeldateien – und die am 6. Oktober geplanten Änderungen entfallen für diesen Fall. Das befürchtete „VoP-Chaos“ bleibt damit aus.

Falls ein Firmenkunde die VoP-Prüfung veranlassen möchte, muss er sicherstellen, dass seine eingesetzte Software mit VoP und den neuen Auftragsarten umgehen kann. So steht der Prüfung nichts im Wege.

Für Banken ist dieser neue Entschluss ebenfalls von Vorteil: Der Nachforschungsaufwand und die Support-Anfragen von Kunden reduzieren sich.

Technisch, und aufgrund der Kurzfristigkeit dieser Entscheidung haben Banken die oben beschriebene Ablehnung oder die Umwandlung in den Zwangs-VoP bereits implementiert. Die vorausschauenden Institute haben das so programmiert, dass man es über einen Schalter auch kurzfristig steuern kann, andere müssen diese Regelung rausprogrammieren.

Fazit

Die BaFin schafft mit ihrer aufsichtlichen Duldung für Einzeldateien eine pragmatische Entlastung für EBICS-Firmenkunden und Banken – bis auf Weiteres. Damit können bestehende Prozesse ohne Zwangs-VoP fortgeführt werden. Zugleich bleibt VoP optional nutzbar, sofern Software und Freigabeprozesse vorbereitet sind. Banken sollten die Duldung zeitnah parametrisch abbilden, transparent kommunizieren und technisch dokumentieren – auch mit Blick auf eine mögliche spätere Neubewertung durch die Aufsicht.

Quellen
Bernd Sibold

Bernd Sibold

verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich Zahlungsverkehr und ist bei msg for banking insbesondere im Themengebiet Corporate Payments Consulting tätig.

Kommentare
MD
Markus Dischner

Guten Tag Herr Sibold,
aus welcher Quelle entnehmen Sie, dass die „europäischen Aufsichtsgremien“ reagiert haben? Bisher kenne ich nur eine Kommunikation der bei der BaFin. Gibt es darüberhinaus gehende Kommunikation anderer Aufsichten?

Vielen Dank
Markus Dischner

Micaela Hernandez Castillo
Micaela Hernandez Castillo

Sehr geehrter Herr Dischner,

vielen Dank für Ihr Kommentar und den sehr guten Hinweis! Sie haben Recht und wir haben den Absatz entsprechend korrigiert. In diesem Artikel wird die Kommunikation seitens BaFin nur beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

msg for banking

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