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ESG-Risikomanagement: Compliance überwacht und Revision prüft!

Seit dem 1. April 2026 sind ESG-Risiken durch das BRUBEG verbindlich im Kreditwesengesetz (§§ 26c, 26d KWG) verankert. Finanzinstitute müssen ESG-Risiken systematisch in ihr Risikomanagement integrieren und einen ESG-Risikoplan erstellen. Entscheidend für die Prüfungsfestigkeit ist das Zusammenspiel von Fachbereich (First Line), Compliance (Second Line) und Interner Revision (Third Line). Nur mit belastbarer Dokumentation, klaren Prozessen und methodischer Tiefe lassen sich regulatorische Anforderungen nachhaltig erfüllen und externe Prüfungen bestehen.

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Halten Ihre internen Überwachungs- und Prüfinstanzen einer externen Prüfung wirklich stand?

Seit dem 1. April 2026 gelten neue Anforderungen im ESG-Risikomanagement. Damit rückt nicht nur die Umsetzung dieser Vorgaben in den Fokus, sondern auch die Frage, ob die Compliance-Funktion und die Interne Revision die Einhaltung dieser Vorschriften wirksam überwachen und prüfen können.

Mit der wachsenden regulatorischen Verdichtung steigen nicht nur Vorgaben an Methoden, Prozesse und Governance – auch die Erwartungen an die Compliance-Funktion und die Interne Revision nehmen deutlich zu. Nur wenn beide Funktionen den gestiegenen Anforderungen mit der nötigen Tiefe und Konsequenz gerecht werden, bleibt das ESG-Risikomanagement auch in externen Prüfungen dauerhaft standfest.

Vom Aufsichtsthema zur gesetzlichen Pflicht

Die regulatorische Reifephase erreicht ihren Höhepunkt: Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 81) ist das Bankenrichtlinien-Umsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) abgeschlossen. Damit ist die nationale Umsetzung der CRD VI in deutsches Recht vollzogen. Das Gesetz tritt zum 01. April 2026 in Kraft.

Über die neuen §§ 26c und 26d KWG sind ESG-Risiken erstmals auf Gesetzesebene als integraler Bestandteil des Risikomanagements verankert. Für Institute bedeutet dies den Übergang von regulatorischen Erwartungen hin zu einer gesetzlich verbindlichen Pflicht.

Institute sind nun gesetzlich verpflichtet,

  • ESG-Risiken über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte zu berücksichtigen,
  • geeignete Strategien zur Identifizierung und Steuerung dieser Risiken zu entwickeln und
  • einen ESG-Risikoplan als zentrales Steuerungsinstrument vorzuhalten.

Fazit

Ein belastbares ESG-Risikomanagement stellt keine isolierte Einzelleistung dar, sondern ist das Ergebnis eines präzise abgestimmten Zusammenspiels im Drei-Linien-Modell. Die regulatorische Standfestigkeit gegenüber externen Prüfungen entscheidet sich dabei an der Tiefe und methodischen Schärfe der internen Überwachungs- und Prüfprozesse:

  • Die Fachabteilung (1st-Line) schafft durch eine Gap-Analyse sämtlicher Einzelanforderungen das Fundament und verantwortet die operative Umsetzung der regulatorischen Anforderungen.
  • Die Compliance-Funktion (2nd-Line) verlässt den „regulatorischen Blindflug“ und überwacht die regelkonforme Umsetzung der Vorgaben.
  • Die Interne Revision (3rd-Line) sichert das System schließlich durch objektive Prüfungshandlungen ab.

Nur durch dieses reibungslose Ineinandergreifen von operativer Umsetzung, systematischer Überwachung und unabhängiger Prüfung wandelt sich der regulatorische Druck in echte organisatorische Sicherheit. Die regulatorische Belastbarkeit steht und fällt dabei mit der praktischen Verzahnung der drei Verteidigungslinien.

Quellen
Christoph Geiselbrecht

Christoph Geiselbrecht

verfügt über einen Master of Arts in Unternehmensführung und sammelte mehrere Jahre Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung. Bei der msg for banking AG liegen seine fachlichen Schwerpunkte in den Bereichen Interne Revision, Governance, Risk und Compliance (GRC), Interne Kontrollsysteme sowie in der Umsetzung regulatorischer Anforderungen im ESG-Kontext.

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