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CRR III Offenlegung: Nun folgt die Bearbeitung der Säule III

Mit großen Anstrengungen und Einsatz haben die Banken die Anforderungen aus der CRR III für die Erstmeldung per 31.03.2025 bearbeitet. Unsere Erfahrung aus den Projekten zeigt, dass die von der Aufsicht vorgesehene Verlängerung der Einreichung der Erstmeldung zwingend notwendig war und bis zum Schluss genutzt werden musste. Nun geht es an die Umsetzung der Offenlegungsanforderungen.

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CRR III Offenlegung / disclosure

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Getreu dem Grundsatz "Säule III folgt auf Säule I" hat auch eine Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen mit der CRR III stattgefunden.

Ausweitung der CRR III Offenlegungsanforderungen

Mit der Überarbeitung durch die CRR III wurden tiefgehende Veränderungen vorgenommen. Neben der Einführung von Veröffentlichungspflichten für zusätzliche Themenfelder wurden auch bestehende Anforderungen ausgeweitet. Während in der Vergangenheit ESG-Offenlegungsvorgaben nur für große Institute galten, sind diese nun von allen Instituten zu erfüllen. Auch wurde die Meldehäufigkeit für die Inhalte überarbeitet, unter Beachtung des Proportionalitätsgedanken. Gerade die qualitativen Angaben zum ESG-Reporting nehmen einen großen Teil der Ressourcen ein.

Fokus aus Blick eines Berechtigten

Neben den Inhalten trägt die Aufsicht dem Informationsbedürfnis von Dritten sorge. Hier erfolgt ein Paradigmenwechsel der Bereitstellung. Eine zur Verfügungstellung der Informationen in der Freiheit des Berichtenden wird nun zentral geregelt. Die Aufsicht hatte beobachtet, dass es für Interessierte schwer war, die notwendigen Informationen der Institute zu ermitteln und anschließend noch zu vergleichen. Hier war nicht das notwendige Maß an Transparenz aus Sicht der Aufsicht gegeben und eine objektive Vergleichbarkeit nicht einfach darzustellen. Um diesen Missstand abzustellen, müssen alle Institute unabhängig der Größe oder des Portfolios die offenzugelenden Informationen künftig in einen zentralen Datenhaushalt bei der Aufsicht übertragen. Dritte bekommen hier als Single Point of Truth eine einfache Zugriffsmöglichkeit und Auswertbarkeit der Offenlegungsinformationen.

Für die Institute bedeutet dies jedoch einen gewissen Mehraufwand für die Umsetzung der technischen Abbildung und beim prozessualen Aufwand. Institute müssen für den Gleichlauf der Informationen sorgen, sofern diese über unterschiedliche Kanäle veröffentlicht wurden.

Die Aufsicht installiert hierzu ein Pillar 3 Data Hub. Die Umsetzung nimmt jedoch noch Zeit in Anspruch, so dass die Aufsicht über die etablierte Vorgehensweise noch weiter informieren muss. Der GoLive des Data Hubs startet zunächst für große Institute sowie für bestimmte, als „other“ eingestufte Institute. Die Roadmap der Aufsicht stellt sich folgendermaßen dar.

Roadmap zur Umsetzung des Säule 3 DataHub

Abbildung: Roadmap zur Umsetzung des Säule 3 Data Hubs (Quelle: EBA1)

Offenlegungsvorgaben noch nicht final

Da die Anforderungen zu Säule 1 teils noch durch die Aufsicht in Form von technischen Standards finalisiert wird, unterliegt auch die Offenlegung noch Änderungen. Auch hier sind noch technische Standards der Aufsicht offen. Zusätzlich wird zur Entlastung von KMU durch die Omnibus-Initiative auch eine Entbürokratisierung angestrebt. Hier kann es zu einer Reduktion der Meldetemplates kommen.

Einen Einblick hierzu bekommen Sie in unserem Beitrag „EBA veröffentlicht Entwurf zur Anpassung der ESG-Offenlegungspflichten – das Proportionalitätsprinzip hält Einzug“.

Fazit

Die Institute sind weiteren Umsetzungsanforderungen ausgesetzt und eine einfache Offenlegung ist nicht möglich. Die in den Instituten zur Verfügung stehenden Ressourcen sind nach wie vor gefordert. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Belastung aus der Nacharbeit zu den Erstmeldungen nicht absehbar ist. Die Umsetzung der Offenlegung sollte deshalb nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Natürlich stehen wir Ihnen auch bei dieser Herausforderung mit unserer technischen und fachlichen Expertise bei der Umsetzung zur Seite.

CRR III

CRR III – 360° View

Die Änderungen der CRR III betreffen alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten und wirken sich weitreichend auf die Gesamtbanksteuerung aus. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Anpassungen sowie Themenfelder vor, in denen Handlungsbedarf besteht.

Quelle
Timo Keller

Timo Keller

unterstützt bei msg for banking als Manager Kreditinstitute bei der Umsetzung neuer aufsichtsrechtlicher Anforderungen aus fachlicher und technischer Sicht. Außerdem berät er Banken bei Fragen zu Meldungsinhalten sowie bei Auslegungsfragen.

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