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ESG-Risiken im Kontext von EBA/GL/2025/01 und 2025/02 – die neuen EBA-Vorgaben

Die EBA Guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risks (EBA/GL/2025/01) und das Consultation Paper Guidelines on ESG Scenario Analysis (EBA/GL/2025/02) stellen eine erhebliche Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von ESG-Risiken in der Gesamtbanksteuerung dar. In diesem Blogbeitrag analysieren wir diese Guidelines und werten sie ein.

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Beitrag ESG-Risiken im Kontext von EBA/GL/2025/01 und 2025/02

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Neue EBA-Vorgaben: Die neue Bedeutung von ESG-Risiken für Banken

Die EBA Guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risks (EBA/GL/2025/01) und das Consultation Paper Guidelines on ESG Scenario Analysis (EBA/GL/2025/02) stellen eine erhebliche Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von ESG-Risiken in der Gesamtbanksteuerung dar.

Während die MaRisk in AT 4.3.2 keine ausdrücklichen Anforderungen für die Integration von ESG-Risiken beinhaltet und diese nur implizit im Sinne einer allgemeinen und umfassenden Erfassung und Bewertung aller wesentlichen Risiken fordert, konkretisieren die EBA-Guidlines nun die expliziten Rahmenbedingungen.

ESG-Risiken müssen nun als Treiber aller traditionellen Finanzrisikokategorien (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Operationelle-, Reputations-, Liquiditäts-, und Konzentrationsrisiken) im Rahmen des ICAAP umfassend analysiert und berücksichtigt werden (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 5.1, Nr. 43).

Materialitätsanalysen: Pflicht zur jährlichen Bewertung

Im Kern bedeutet dies, dass Finanzinstitute jährlich Materialitätsanalysen durchführen müssen, um die finanziellen Auswirkungen von ESG-Risiken auf ihr Geschäftsmodell zu bewerten. Diese Analysen sollen sowohl qualitative als auch quantitative Methoden umfassen (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 4.1, Nr. 11–14) und einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren berücksichtigen, um langfristige physische und transitorische Risiken angemessen zu adressieren (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 4.1, Nr. 13).

Dies lässt sich als folgerichtige Konkretisierung, der MaRisk AT 4.3.3 sehen, die zumindest bereits für Stresstests fordert, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken über einen angemessen langen, über den regulären Risikobetrachtungshorizont hinausgehenden Zeitraum abzubilden sind.

Transmissionskanäle: Von sozioökonomischen bis klimabedingten Risiken

Die dabei jeweils zu berücksichtigenden Transmissionskanäle werden im Rahmen des Consultation Papers EBA/GL/2025/02 genauer erläutert und konkretisieren damit die MaRisk (AT 2.2).

Im Sinne transitorischer Risiken sind sozioökonomische Veränderungen, politische und regulatorische Entscheidungen, technologische Entwicklungen und die Entwicklung der Verbraucher- und Marktpräferenzen zu berücksichtigen, während für physische Risiken nach akuten extremen Klima- oder Wetterereignisse (wie Hitzewellen, Überschwemmungen oder Stürme) und chronischen Risiken (wie steigende Durchschnittstemperaturen oder der Anstieg des Meeresspiegels) differenziert wird (EBA/GL/2025/02, Abschnitt 5., Nr. 44).

Dabei sind stets mikroökonomische Kanäle, wie etwa direkte Auswirkungen von ESG-Faktoren auf Finanzanlagen, Kreditrisiken oder operative Risiken, sowie makroökonomische Kanäle, die wesentliche wirtschaftliche Indikatoren wie Inflation oder BIP betreffen, zu berücksichtigen (EBA/GL/2025/02, Abschnitt 5., Nr. 46 – 48).

ESG-Szenarioanalysen: Klimastresstests und Resilienzanalyse

Die EBA/GL/2025/02 führen als integralen Bestandteil des Risikomanagements auch spezifische Anforderungen für ESG-Szenarioanalysen ein, darunter Klimastresstests (CST) und Klimaresilienzanalyse (CRA). Während CST die kurzfristige finanzielle Belastbarkeit der Institute bewerten sollen, zielen CRA auf die Bewertung der langfristigen strategischen Anpassungsfähigkeit ab (EBA/GL/2025/02, Abschnitt 4, Nr. 16). Dabei müssen die unterstellten Szenarien jeweils wissenschaftlich fundiert sein und sollen auf Modellen wie denen des Network for Greening the Financial System (NGFS) aufbauen (EBA/GL/2025/02, Abschnitt 3.2, Nr. 15).

Klimastresstesting mit msg.CST

Ob durch den EZB-​​Klimarisikostresstest von 2022 oder den neuen Anforderungen der 7. und 8. MaRisk-​Novellen - Klimastresstests sind ein fester Bestandteil des Stresstesting-​​Programms des Finanzsektors geworden.

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Anforderungen an ESG-Daten: Qualität und Granularität im Fokus

Um die so geforderte, umfangreiche Berücksichtigung von ESG-Risiken zu gewährleisten, fordert die EBA/GL/2025/01 die Institute über die allgemeinen Vorgaben zur Datenqualität der MaRisk AT 4.3.4 hinaus dazu auf, relevante und feingranulare ESG-Daten zu beschaffen und vorzuhalten.

Diese geforderte Datenerhebung umfasst interne und externe Quellen, einschließlich Nachhaltigkeitsinformationen gemäß europäischen Berichtsstandards. Bei Verwendung von externen Daten ist die Qualität und Methodik der Daten stets kritisch zu hinterfragen (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 4.2.2; Nr. 25–26). Bei unzureichender Datenverfügbarkeit sollten Institute Lücken identifizieren, die potenziellen Auswirkungen bewerten und Übergangsmaßnahmen, wie Schätzungen oder Näherungswerte, anstellen und dokumentieren (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 4.2.2; Nr. 27).

ESG-Daten für große Unternehmen: Spezifische Anforderungen

Im speziellen für große Unternehmen nach 3(4) (2013/34/EU) fordert die EBA-Guideline jedoch konkret die Erhebung spezifischer Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten, darunter THG-Emissionen, Informationen zu standortspezifischen Risiken (zum Beispiel Flutrisiko), Informationen zu Vorhandensein und Umfang von Transitionsplänen, sowie Exponiertheit gegenüber sozialen Risiken, beispielsweise im Sinne der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 4.2.2; Nr. 28).

Erweiterte Governance-Anforderungen: Strategien zur Steuerung von ESG-Risiken

Abschließend erweitern die EBA/GL/2025/01 auch die Governance-Anforderungen über die MaRisk AT 5 hinaus erheblich: Die Geschäftsleitung wird verpflichtet, spezifische Strategien zur Steuerung von ESG-Risiken zu entwickeln, die messbare Ziele und Übergangspläne enthalten (EBA/GL/2025/01, Abschnitt 5.2).

Eine solche Maßnahme ist das 3-Line-of-Defense-Modell, bestehend aus der kundenaufnehmenden Stelle als erste Verteidigungslinie gegen ESG-Risiken, dem Risikocontrolling und der Compliance-Funktion als zweite Verteidigungslinie und der Innenrevision als dritte Verteidigungslinie.

Fazit: Ganzheitliches ESG-Risikomanagement als Schlüssel

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beiden Papiere deutlich konkreter werden als die bisherigen Anforderungen aus den Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Entscheidend wird sein die Bewertung von ESG-Risiken in die Überlegungen der strategischen Ausrichtung sowie des Geschäftsmodells zu integrieren und einen ganzheitlichen Ansatz zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und zum Reporting von ESG-Risiken aufzubauen.

Matthias Wild

Matthias Wild

Matthias Wild betreut als Experte für Statistik und quantitative Methoden ESG-Stresstests aus fachlicher Sicht.

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