Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist relevant für Finanzdienstleister
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das auf Grundlage des European Accessibility Act (EAA) entwickelt wurde. Für Finanzdienstleister bedeutet dies, dass ihre digitalen Angebote einer barrierefreien Umsetzung bedürfen.
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Was bedeutet Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit gewährleistet allen Menschen – unabhängig von etwaigen Behinderungen – einen uneingeschränkten Zugang zum kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Leben sowie zu Arbeitsstätten, Wohnungen, Verkehrsmitteln, Dienstleistungen und Freizeitangeboten. Somit soll die Barrierefreiheit allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Dies schließt digitale Angebote wie eine Website, die App auf dem Smartphone oder ein Selbstbedienungsterminal ausdrücklich ein.
Rechtlicher Hintergrund
Der beschriebene Anspruch wird in diversen Richtlinien und Gesetzen abgebildet. Von der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aus dem Jahr 2006, über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die daraus abgeleitete Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) bis zu einer DIN-Norm (18040-2) für barrierefreies Bauen gibt es ein entsprechendes Rahmenwerk. Allerdings enthielt dieser rechtliche Rahmen bisher für die Privatwirtschaft keine bindenden Verpflichtungen.
Viele Behinderungen sind unsichtbar. Unsere Reaktion auf sie ist es nicht.
unbekannter Autor
Mit dem European Accessibility Act (EAA) und dem Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie, dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), ändert sich dies. Das BFSG wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle nach diesem Datum in Verkehr gebrachten Produkte und Dienstleistungen den neuen Anforderungen entsprechen. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV).
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Finanzdienstleistungen im Bereich BtoC sind vollumfänglich betroffen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro. Für Produkte gilt diese Beschränkung nicht. Entscheidend ist hier § 1 Absatz 2 und Absatz 3 im BFSG1.
Zu den ausdrücklich genannten Dienstleistungen, die vom BFSG erfasst werden, zählen:
- Bankdienstleistungen: z. B. mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste gemäß § 2 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720)2 oder Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3
- Elektronischer Geschäftsverkehr: Dies betrifft nicht nur den Verkauf von Produkten, sondern auch alle Dienstleistungen, die über Websites oder Apps mit Abschluss eines Verbrauchervertrages zu Stande kommen. Der „elektronische Geschäftsverkehr“ umfasst grundsätzlich alle geschäftlichen Transaktionen und auch die reine Geschäftsanbahnung, die über eine Website vorgenommen werden können.4
Für die genannten Bereiche müssen alle digitalen Angebote – von Websites über Apps bis hin zu PDF-Dokumenten und E-Mails – einem definierten Standard für Barrierefreiheit entsprechen. Der technische Standard für die digitale Barrierefreiheit ist in Europa in der Norm EN 301 549 gefasst. Weltweit dienen die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG)5 als Referenz.
Erfolg ist kein großer Schritt in der Zukunft, sondern ein kleiner Schritt heute.
unbekannter Autor
Realisierung einer barrierefreien digitalen Lösung
Finanzinstitute müssen jetzt handeln, um den bevorstehenden gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei ist die Umsetzung einer barrierefreien digitalen Lösung komplex und erfordert ein tiefes Verständnis und umfassende Erfahrungen. Eine bestehende Lösung verlangt dabei nach einer anderen Strategie als die Entwicklung einer neuen, barrierefreien Lösung. So ist das Beheben von Problemen in einer bestehenden Anwendung oft aufwendiger.
Barrierefreiheit für
das digitale Portfolio Ihrer Bank
Eine kostenlose Checkliste
für den Einstieg!
Wichtig ist an dieser Stelle der Transfer von Know-how zu allen betroffenen Gruppen bei der Entwicklung und der Pflege einer digitalen Lösung. In kompakten Workshops mit den unterschiedlichen Teams wird das Verständnis für eine barrierefreie Umsetzung erarbeitet. Hier sollten konkrete Beispiele genutzt werden und die so gewonnenen Erfahrungen und Regeln sollten für die spätere Umsetzung in einer spezifischen Checkliste für die Teams aufbereitet werden. Es existieren vielfältige Ressourcen zum Thema Barrierefreiheit. Aus unserer Sicht ist eine Aufbereitung mit den spezifischen Anforderungen eines Unternehmens und mit einem hohen Wiedererkennungswert wichtig.
Die Barrierefreiheit einer Lösung ist ein Anspruch unter vielen anderen. In vielen Fällen ist hier ein schwarz-weiß Denken wenig hilfreich. Vielmehr muss die Beratung auf die Suche nach dem idealen Kompromiss ausgerichtet werden. Ohne viel Erfahrung und ohne ein tiefes Verständnis des Produkts ist dieser Kompromiss kaum zu finden. Es sollte weder ein Anspruch aus dem Marketing noch der Wunsch nach einer innovativen Funktionalität zurückstehen. Gleichzeitig sollten diese berechtigten Zielsetzungen nicht zu neuen Hürden bei einer barrierefreien Lösung führen.
So helfen wir Ihnen auf dem Weg zu einer barrierefreien Umsetzung
Aus vielfältigen Erfahrungen in der Unterstützung von barrierefreien Projekten haben sich folgende Eckpunkte für ein erfolgreiches Projekt ergeben:
- Evaluierung der bestehenden Lösungen: Ein Reporting der bestehenden Lösungen soll exemplarisch aufzeigen, wo zurzeit ein konkreter Handlungsbedarf besteht. Das Clustern der festgestellten Probleme soll eine klare Gewichtung für die spätere Umsetzung von Verbesserungen aufzeigen.
- Know-how Transfer: Durch gezielte Workshops vermitteln wir Ihrem Team das notwendige Wissen zur barrierefreien Umsetzung – von der Konzeption über UX-Design bis hin zur Entwicklung.
- Prozessanalyse und -bewertung: Wir untersuchen und bewerten die bestehenden Prozesse im Hinblick auf die Umsetzung einer barrierefreien Lösung.
- Abstimmung, Beratung und Unterstützung bei der Neuentwicklung und Verbesserung bestehender Schwachstellen.
- Individuelle Checklisten und Styleguides: Wir erstellen maßgeschneiderte Regelwerke, die spezifisch auf Ihr Unternehmen abgestimmt sind und im Regelbetrieb Ihren Teams Sicherheit geben.
- Aufbau einer Teststrategie: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Unterfangen. Hier muss ein kontinuierlicher Prozess etabliert werden. Gemeinsam mit Ihnen schauen wir, wo und wie dies effektiv und effizient in bestehende Abläufe integriert werden kann.
- Wir stehen den einzelnen Teams jederzeit als Ansprechpartner mit unserer langjährigen Expertise zur Verfügung. Ob IT, UX-Design oder Fachabteilung – wir sprechen alle notwendigen „Dialekte“ und wollen die Probleme des Kunden verstehen.
Jetzt handeln!
Die Anforderungen des BFSG sind komplex und die Zeit bis zum Inkrafttreten im Juni 2025 ist knapp. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute, um sicherzustellen, dass Ihre digitalen Angebote rechtzeitig und vollständig den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Quellen
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1. BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, 16.07.2021
-
2. ZGK - Zahlungskontengesetz, 11.04.2016
-
3. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 23.04.2008
-
4. Vgl. BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, 16.07.2021
-
5. W3C Web Accessibility Initiative (WAI), WCAG 2 Overview, Stand: Juli 2024
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