Permanent Partial Use im IRBA – Paradigmenwechsel der Bankenaufsicht
Im Zuge der CRR-Neuregelung befassen sich auch EZB und Bundesbank mit der Teilanwendung des IRBA und dessen Folgen.

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Impuls “Risk & Regulatory Reporting” – der neue KSA und IRBA
Die neuen Capital Requirements Regulations (sog. CRR III1), die im Januar 2025 in Kraft treten sollen, erlauben im geänderten Artikel 150 im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen die dauerhafte Teilanwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA). Der neue EZB-Guide to internal models (EGIM)2, der im Februar 2024 veröffentlicht wurde, konkretisiert viele Regelungen rund um die IRBA-Einführung. Aber auch die Bundesbank hat sich in einer als Diskussionspapier veröffentlichten Untersuchung3 schon letztes Jahr mit der Teilanwendung des IRBA befasst.
Dass es sich um einen Paradigmenwechsel handelt, kann man u. a. daran sehen, dass in Deutschland §10 der Solvabilitätsverordnung4 noch unverändert festlegt, dass der IRBA bis zu einem Abdeckungsgrad von mindestens 92 Prozent eingeführt werden muss (Ausnahmen sind auf Antrag möglich). Die Neuregelung stellt daher einen klaren Bruch zur bisherigen „Ganz oder gar nicht“-Philosophie des auf internen Ratings basierenden Ansatzes für die Ermittlung des Mindesteigenkapitals dar.
Cherry-Picking
Die 2023 veröffentlichte Untersuchung der Bundesbank auf Basis europäischer Banken weist auf drei wesentliche Aspekte bei der Einführung des IRBA hin.
- Wie bisher sinkt in der Einführungsphase zu Beginn die Dichte der Risk Weighted Assets (RWA) am stärksten. Dies bedeutet, dass die ersten Teilportfolien im IRBA zu einer höheren Reduktion der RWA im Verhältnis zum Exposure führen als spätere Teilportfolien.

Abbildung: RWA-Dichte über IRBA-Abdeckungsgrad (Quelle: Diskussionspapier der Bundesbank3, S. 22)

- Das Verhältnis von Kostenquote und Delta der RWA-Dichte verschlechtert sich bei fortschreitender Einführung. Das bedeutet, dass die letzten Prozente der Abdeckung des Portfolios im Vergleich zum Nutzen verhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
- Die vollständige Einführung des IRBA führt im Vergleich zur unvollständigen oder zögerlichen Einführung zu einem verbesserten Risikomanagement, das sich in vergleichsweise niedrigeren Ausfallraten ausdrückt.
Dass die Einführung des IRBA mit höheren Kosten(-steigerungen) im Vergleich zu im Kreditrisikostandardansatz (KSA) verbleibenden Instituten einher geht, wird im Paper als Randnotiz vermerkt ebenso wie die Tatsache, dass bei IRBA-Instituten insgesamt die NPL-Quoten deutlich niedriger sind.
Obwohl nicht alle Schlussfolgerungen der Autorinnen zwingend erscheinen, sprechen die höhere RWA-Absenkung und die bessere Kosteneffizienz für eine teilweise Einführung des IRBA, selbst wenn dies zu einer Art Cherry-Picking führt.
Die Sicht, dass dies bisher schon die Motivation zu Beginn der Einführung war, muss man nicht teilen, da in der Analyse die Größe verschiedener Portfolioanteile nicht untersucht wird. Auch kleinere Effekte auf größeren Portfolioanteilen ergeben den dargestellten Effekt. Ebenso kann die höhere Kostenquote für „die letzten Meter“ der IRBA-Einführung daran liegen, dass die schwierigsten Themen (low default-Portfolien, zu wenige eigene Daten, etc.) zum Schluss angegangen werden. Und schließlich hängt die NPL-Quote auch mit dem Risikoappetit, der Portfoliozusammensetzung und der Geschäftsstrategie zusammen und nicht nur mit der Qualität des Risikomanagements.
Letztlich kann man die Untersuchung als argumentative Unterstützung für die Teilanwendung des IRBA lesen. Denn gerade, wenn nur die Forderungsklassen und Portfoliosegmente in den IRBA überführt werden, in denen sich die Kosteneinsparung durch die RWA-Absenkung gegenüber der beobachteten Kostensteigerung rechnen, die sich einmalig und dauerhaft aus der Einführung ergeben, ist der Nutzen für die einführende Bank am größten.
Einschränkung des Partial Use des IRBA und Rollout
Forderungsklassen, für die keine IRBA-Zulassung vorliegt, fallen gemäß CRR ausdrücklich unter den KSA. Auch aus Forderungsklassen, die mit dem IRBA behandelt werden, dürfen mit aufsichtlicher Genehmigung Untersegmente (aus getrennten Business Units, anderen Ländern oder speziellen Produkten) mit dem KSA bewertet werden, sofern sie bzgl. Größe und Risikoprofil nicht materiell sind. Zudem dürfen weiterhin Staaten, Zentralbanken, regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen (unter Genehmigungsvorbehalt) im KSA verbleiben, sofern sie jeweils gemäß KSA ein Risikogewicht von 0 % erhalten. Dasselbe gilt für Tochter- und Muttergesellschaften sowie Institute aus demselben Sicherungsverbund (CRR Art. 150).
Gemäß neuem EGIM erwartet die EZB, dass der IRB-Ansatz bei geplanter Anwendung auf mehreren Portfoliosegmenten schrittweise implementiert wird. Für die Einführung des IRBA ist daher ein mit der Aufsicht abzustimmender Rollout-Plan notwendig, basierend auf einer Policy, die Verantwortlichkeiten (auch für Änderungen), Reporting und Kontrollen festlegt.
EGIM GT Tz. 36
Die EZB erwartet insgesamt, dass die schrittweise Einführung des IRBA über verschiedene Forderungsklassen und Portfoliosegmente gemäß Rollout-Plan nicht mehr als 5 Jahre dauert (EGIM GT Tz. 30).
Während die CRR im Artikel 150 an die Teilanwendung keine Mindestquote knüpft, sieht der EGIM (GT Tz. 28-29) vor, dass der IRBA mindestens 50 % des EAD und des RWA abdeckt. Die EZB schränkt damit die Freiheiten, die die CRR gelassen hat, auf das Maß ein, dass die deutsche Solvabilitätsverordnung bisher als Eintrittsschwelle für den IRB-Ansatz festgelegt hat.
Die Rückkehr zum KSA für einzelne Forderungsklassen oder Portfoliosegmente ist generell nach Genehmigung eines begründeten Antrags möglich (CRR Art. 149). Für Institute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen CRR bereits eine IRBA-Zulassung haben, wird der Übergang zum KSA für einzelne Forderungsklassen oder Portfoliosegmente vereinfacht: Die EZB ist mindestens 6 Monate vor der Umstellung zu benachrichtigen. Wenn sie der KSA-Einführung nicht widerspricht, wird die Genehmigung automatisch wirksam (CRR Art. 494d).

CRR III – 360° View
Die Änderungen der CRR III betreffen alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten und wirken sich weitreichend auf die Gesamtbanksteuerung aus. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Anpassungen sowie Themenfelder vor, in denen zeitnah ein Handlungsbedarf besteht.
Auswirkungen und Fazit
Der Paradigmenwechsel vom „Ganz oder gar nicht“-IRBA hin zum Permanent Partial Use wird von der Bundesbank und der EZB antizipiert, auch wenn die EZB durch die ausdrückliche EGIM-Festlegung einer neuen Erwartungsschwelle von 50 % EAD und RWA im IRBA über die neue CRR hinausgeht.
Die Bundesbank selbst liefert mit ihrer oben zitierten Untersuchung Argumente für die Einführung des IRBA nur auf einem Teil des Portfolios, nämlich auf den Forderungsklassen, auf denen die RWA in absoluten Zahlen am stärksten sinken. Dies werden nach Erfahrung des Autors gerade die großen Forderungsklassen sein, die das vorrangige Geschäftsfeld eines Instituts sind. Dies ist in doppelter Hinsicht plausibel:
- Der Effekt für die Senkung der Mindesteigenkapitalanforderungen ist am stärksten.
- Dadurch dass das betreffende Institut gerade für seine Kerngeschäfte interne Ratingverfahren und damit noch stärker eine risikosensitivere Steuerung einführt, steigt die Transparenz der eingegangenen Risiken, was zu einer effektiveren Risikosteuerung führen wird.
Man darf vermuten, dass die Aufsicht durch die Möglichkeit der dauerhaften Teilanwendung das Ziel verfolgt, den IRBA für mehr Institute attraktiv zu machen. Das sollte gelingen. Mit einer in der Breite steigenden Verwendung des IRBA wird die neue CRR das Risikomanagement im Bankensektor insgesamt stärken.
In einem Folgeartikel werden wir an einer Beispielrechnung zeigen, wie groß die finanziellen Vorteile durch die Einführung des IRBA im permanent Partial Use für die Institute sind.
Wie können wir Institute unterstützen?
Über den 360-Grad-Review zur CRR III hinaus bieten wir Ihnen Unterstützung bei der Implementierung des KSA und des IRBA an. Seit mehr als 15 Jahren sind wir ein verlässlicher und erfahrener Partner für viele zufriedene Institute verschiedener Ausrichtung und Größenordnung bei der Umsetzung von Basel, SolvV und CRR.
Quellen
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1. Rat der Europäischen Union, Proposal for a Regulation of the European Parliament… - Confirmation of the final compromise text with a view to agreement, 04.12.2023
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2. Europäische Zentralbank, ECB guide to internal models, Februar 2024
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3. Carina Schlam, Corinna Woyland, The rollout of internal credit risk models: Implications for the novel partial-use philosophy, Deutsche Bundesbank Discussion Paper No. 07/2023
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4. Solvabilitätsverordnung - SolvV, 06.12.2023
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