Neue Chancen durch partielle Verwendung des IRBA gemäß CRR III
Unbedachtes Verharren im Status quo der bisherigen Eigenkapitalermittlung kann ab 2025 dazu führen, dass sich der Kapitalbedarf für die Institute erhöht. Grund hierfür sind die anstehenden Anpassungen im bisherigen Standardansatz in Form höherer Pauschalsätze für die risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie der Output Floor im IRBA. Im Beitrag zeigen die Autoren am Beispiel eines hypothetischen, aber typischen mittelgroßen Genossenschaftsinstituts auf, wie eine Sondierungsrechnung strukturiert werden könnte und welche Projektaufwände sich hier realisieren lassen würden. Sie kommen dabei zu einem eindeutigen Fazit, wonach die Institute die Zeit bis zum Inkrafttreten der CRR III im Jahr 2025 nutzen sollten, um individuell optimale Strategien zu entwickeln.
In dieser Collection enthalten:
Collection öffnenNeue Spielregeln für IRBA-Institute: CRR III zwischen Flexibilität und neuen Vorgaben
Eigenkapital-Boost mit IRBA im dauerhaften Partial Use
Neuer Standardansatz für operationelle Risiken (OpRisk) nach CRR III
Permanent Partial Use im IRBA – Paradigmenwechsel der Bankenaufsicht
CRR III - Was kommt auf die Banken zu? Konferenzrückblick und Impressionen
Impuls “Risk & Regulatory Reporting” – Neues vom ICAAP
CRR III – Übergangsregelungen
CRR III – der neue IRBA
Impuls “Risk & Regulatory Reporting” – der neue KSA und IRBA
CRR III - der neue KSA
Auszug aus dem Fachartikel „Neue Chancen durch partielle Verwendung des IRBA gemäß CRR III“
Erschienen in der Fachzeitschrift Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 19-2023
Die dritte Fassung der Capital Requirements Regulation (CRR III), die ab 2025 in Kraft treten wird, bietet Instituten neue Möglichkeiten zur Optimierung ihrer regulatorischen Eigenkapitalunterlegung für das Kreditrisiko. Grund dafür sind größere Freiheiten in der Verwendung unterschiedlicher Ermittlungsansätze (Kreditrisikostandardansatz (KSA) bzw. auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)) auf den verschiedenen Teilportfolien eines Instituts. Dies betrifft grundsätzlich alle Institute, unabhängig vom Geschäftsmodell und der bisherigen Wahl des Ermittlungsansatzes.
Daraus erwächst für jedes Institut die Chance, die neuen regulatorischen Optimierungspotenziale für sich zu bewerten und sich individuell zu positionieren. Der Bedarf einer Auswirkungsanalyse ergibt sich allerdings nicht nur aus der Aussicht auf neue Möglichkeiten zur Kapitalentlastung.
Denn unbedachtes Verharren im Status Quo der bisherigen Eigenkapitalermittlung kann ab 2025 dazu führen, dass sich der Kapitalbedarf für die Institute erhöht.
Grund hierfür sind die anstehenden Anpassungen im bisherigen Standardansatz in Form höherer Pauschalsätze für die risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie der Output Floor im IRBA. Letzterer begrenzt die mögliche Kapitaleinsparung, die sich durch die Verwendung des IRBA im Vergleich zum Standardansatz ergibt.
Ziel und Auswirkungen
In diesem Artikel wird am konkreten Beispiel eines hypothetischen, aber typischen mittelgroßen genossenschaftlichen Instituts aufgezeigt, wie eine solche Sondierungsrechnung strukturiert werden könnte und welche Einsparungspotenziale sich unter Einsatz welcher Projektaufwände ergeben könnten.
Die CRR III soll die Widerstandsfähigkeit, Risikosensitivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken erhöhen und gleichzeitig die Finanzstabilität und den Verbraucherschutz fördern.
Es ist unübersehbar, dass die EU das Ziel verfolgt, die Verfügbarkeit und Nutzung externer Ratings zu steigern. Die EU-Kommission erhofft sich durch die Einschränkung des IRBA in den Forderungsklassen „Institute“ und „große Unternehmen“ sowie bei Beteiligungen die Eindämmung einer erheblichen Quelle unangemessener Schwankungen der RWA und damit die Steigerung der Vergleichbarkeit zwischen Instituten bei gleichzeitiger Reduzierung der Komplexität.1
Vergleichsrechnungen und Umfragen der Europäischen Zentralbank (EZB) lassen im KSA wie im IRBA einen Anstieg der Kapitalanforderungen um 8 Prozent bis 10 Prozent erwarten. In Einzelfällen könnten im IRBA die Kapitalanforderungen noch deutlich stärker ansteigen, da durch die Einführung des Output Floors bisherige Kapitaleinsparungen im IRBA gegenüber dem KSA teils massiv eingeschränkt werden.2 Eine Beispielrechnung der Autoren bestätigt die Beobachtungen der EZB insofern, als sie im KSA eine typische Steigerung der Kapitalanforderungen um 8 Prozentpunkte indiziert.3
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verharren im Status quo für Institute aller Ausrichtung und Größe, unabhängig vom verwendeten Kreditrisikoansatz, zunächst grundsätzlich eine Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen zur Folge haben wird.
Beträchtliche Einsparpotenziale
Auf der anderen Seite ergeben sich durch die Möglichkeit einer dauerhaften Teilanwendung des IRBA neue, teils beträchtliche Einsparpotenziale durch strategische Auswahl der Forderungsklassen mit der größten erwarteten RWA-Reduktion. Anspruchsvolle oder verhältnismäßig kleine Forderungsklassen, die etwa hinsichtlich der Datenverfügbarkeit oder der Anzahl von Ausfällen in der Modellierung problematisch oder unverhältnismäßig aufwendig sind, können hingegen mittels des KSA bewertet werden.
Diese künftige Wahlmöglichkeit kommt heutigen IRBA-Instituten ebenso zugute wie KSA-Instituten.
Für KSA-Institute ergibt sich etwa die Möglichkeit, in einem fokussierten Projekt nur ein bis zwei relevante Forderungsklassen in den IRBA zu überführen und damit dauerhaft bis zu 27,5 Prozent der Eigenkapitalanforderungen im Vergleich zur Anwendung des KSA einzusparen. IRBA-Instituten hingegen wird in einer Übergangsphase für strategisch ausgewählte Forderungsklassen ein vereinfachter Weg zurück in den KSA geebnet.
Besonderheiten der genossenschaftlichen Finanzgruppe
Aus Sicht der genossenschaftlichen Finanzgruppe4 in Deutschland fällt bei den künftigen regulatorischen Veränderungen besonders ins Gewicht, dass die EU-Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen, der sogenannte KMU-Faktor von typischerweise 76,19 Prozent, weiterhin gelten. Ferner wird in der EU zum Zwecke der Einstufung von Mengengeschäftsforderungen weiterhin ein „weiches“ Granularitätskriterium bestehen, also der Verzicht auf das quantitative Baseler Kriterium, das eine Volumen-Höchstgrenze für die einzelnen Engagements im Mengengeschäft von 0,2 % des gesamten Mengengeschäftsportfolios vorsieht.
Dagegen werden weitere Wünsche des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) wie etwa nach einem „KSA-Freeze“ (also der Beibehaltung der bisherigen KSA-Regeln für kleine und nicht-komplexe Institute) und der Beibehaltung der Null-Anrechnung von jederzeit kündbaren Kreditzusagen gemäß den veröffentlichten Ergebnissen der Verhandlungen von EU-Kommission, -Rat und -Parlament nicht berücksichtigt.5
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Neue Chancen durch partielle Verwendung des IRBA gemäß CRR III
Im Artikel zeigen die Autoren am Beispiel eines hypothetischen, aber typischen mittelgroßen Genossenschaftsinstituts auf, wie eine Sondierungsrechnung strukturiert werden könnte und welche Einsparungspotenziale sich unter Einsatz welcher Projektaufwände ergeben könnten.
Veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 19-2023
Quellen
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1. Erläuterung im Vorschlag der EU-Kommission zur CRR III vom 27. Oktober 2021
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2. EBA, BASEL III Monitoring Exercise– Results based on Data as of 31 December 2021, September 2022
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3. Puckhaber, Schieborn, Vorgrimler, Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III, in die Bank, 30. Juni 2023
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4. Vgl. BVR-Positionen Nr. 5, Oktober 2020
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5. Presidency debriefing on the outcome of the trilogue (bzgl. CRR III und CDR VI), 7. Juli 2023
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