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CRR III – Übergangsregelungen

Die Banken müssen die regulatorischen Änderungen in der Kapitalplanung berücksichtigen. Für die Auswirkungen der Capital Requirements Regulation (CRR III) in den kommenden Jahren sind insbesondere die Übergangsregelungen entscheidend, die einige Aspekte deutlich abmildern.

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EU-Kommision CRR III Übergangsregelungen

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In der Kapitalplanung müssen Banken absehbare regulatorische Änderungen berücksichtigen. Für die Auswirkungen der überarbeiteten Capital Requirements Regulation (CRR III)1 in den kommenden Jahren sind insbesondere die Übergangsregelungen entscheidend, die einige Aspekte deutlich abmildern. Die Übergangsregelungen betreffen den Kreditrisikostandardansatz (KSA2), teilweise speziell den KSA für IRBA-Institute, den diese im Rahmen des Output-Floors berechnen müssen, sowie den Internen Rating-Basierten Ansatz (IRBA3).

Mit der Vorlage der finalen Version am 4. Dezember 2023 wurde bekräftigt, dass die neuen Regeln zum geplanten Termin am 1. Januar 2025 treten sollen. Für einige Details erhielt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die CRR III Arbeitsaufträge, um Standards auszuarbeiten, die an den grundlegenden Vorgaben der CRR jedoch nichts ändern werden.

CRR III – 360° View

Die Änderungen der CRR III betreffen alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten und wirken sich weitreichend auf die Gesamtbanksteuerung aus. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Anpassungen sowie Themenfelder vor, in denen zeitnah ein Handlungsbedarf besteht.

Übergangsregelung für Beteiligungspositionen

Gravierend sind die Erhöhung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen von 100 % auf 250 % bzw. für spekulative und Hochrisikobeteiligungen sogar auf 400 % sowie die Abschaffung interner Ausfallprognoseverfahren für Beteiligungen.

Die relevanteste Ausnahme ist die für Altbeteiligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der CRR III mindestens sechs Jahre mit maßgeblichem Einfluss auf das Unternehmen bestanden. Sie behält trotz ihrer Festlegung in den Übergangsregelungen (Artikel 495a Absatz 3 CRR III) dauerhaften Charakter. Für die von der Anhebung der Risikogewichte betroffenen Beteiligungen gibt es eine Übergangsphase, in der von 2026 bis 2030 die Risikogewichte schrittweise auf das Zielniveau angehoben werden (siehe Tabelle 1).

Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 2030+
Sonstige Bestandteile 100 % 130 % 160 % 190 % 220 % 250 %
Spekulative Bestandteile 100 % 160 % 220 % 280 % 340 % 400 %

Tabelle 1: Übergangsregelung für Beteiligungspositionen (Artikel 495a CRR III)

 
Da zukünftig neben dem Standardansatz keine abweichenden Ansätze für Beteiligungspositionen zugelassen sind, betrifft die Neuregelung KSA- und IRBA-Institute gleichermaßen. Für IRBA-Institute gilt die Nebenbedingung, dass sie in der Übergangsphase bis 2029 das intern geschätzte Risikogewicht ansetzen müssen, wenn dies höher als der jeweilige Übergangswert ist.

Übergangsregelung für außerbilanzielle Positionen

Bisher gilt für jederzeit ohne Bedingungen widerrufliche Zusagen, dass sie unabhängig vom Risiko der Gegenpartei keine Relevanz für das Mindestkapital haben. Das ändert sich durch die Anhebung des Credit Conversion Factors (CCF) von 0 % auf 10 % durch die neue CRR. Das bedeutet, dass diese außerbilanziellen Positionen zukünftig in Höhe von 10 % des zugesagten Betrages in das Exposure für die Ermittlung der Risikogewichteten Aktiva (RWA) eingehen werden. Das konkrete Risikogewicht ergibt sich aus der Forderungsklasse, etwa Mengengeschäft oder Unternehmen. Allerdings gilt diese Neuerung schrittweise erst ab 2030 (siehe Tabelle 2).

Jahr -2029 2030 2031 2032 2033+
CCF 0 % 2,5 % 5 % 7,5 % 10 %

Tabelle 2: Übergangsregelung für widerrufliche Zusagen (Artikel 495d CRR III)

 
Für IRBA-Institute ist das nur relevant, wenn sie die CCF nicht ohnehin selbst schätzen, wobei eigene CCF-Modelle nur noch bei revolvierenden Forderungen zu Einsatz kommen dürfen (Artikel 166 Absatz 8b CRR III).

Übergangsregelungen für den Output Floor

Für den Output Floor sieht der Regulator eine Übergangsfrist vor, die zum Inkrafttreten der CRR III im Jahr 2025 zunächst erlaubt, dass mit internen Modellen nur 50 % im Vergleich zu den Mindestkapitalanforderung im (neuen) Standardansatz vorgehalten werden müssen. Danach steigt die Mindestkapitalquote im Vergleich zum Standardansatz bis 2029 jährlich um 5 Prozentpunkte an. Ab 2030 schließlich kommt das finale Niveau von 72,5 % zum Tragen, was einer maximalen Eigenkapitalersparnis von nur noch 27,5 % der Standardansatz-Mindestkapitalanforderung gleichkommt (Tabelle 3), die allerdings bis 2032 durch weitere Übergangsregelungen (nur für die Verwendung im Output Floor) evtl. noch abgesenkt wird.

Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 2030+
KSA-RWA 50 % 55 % 60 % 65 % 70 % 72,5 %

Tabelle 3: Übergangsregelung für Output Floor (Artikel 465 Absatz 1 CRR III)

 
Parallel gilt (nur) in der Übergangsphase bis 2029, dass die die Institute nicht mehr als 125 % des mit dem IRBA ermittelten Kapitals vorzuhalten haben, der Output Floor also ggf. abgemildert wird (Artikel 465 Absatz 2 CRR III).

Des Weiteren wird für die Berechnung des KSA durch IRBA-Institute für Unternehmen, die intern mit einer Ausfallrate von nicht mehr als 0,5 % geratet wurden („Investment Grade“) das Risikogewicht bis zum Jahr 2032 auf 65 % festgelegt. Das Risikogewicht von 100 % kommt im Vergleichs-KSA erst ab der vollständigen Umsetzung 2033 zum Tragen (Artikel 465 Absatz 3 CRR III).

Für das Gegenparteiausfallrisiko von Derivaten gibt es im Output-Floor bis 2029 eine Erleichterung bei der Berechnung des Risikopositionswert des Netting-Satzes, indem der Alphawert 1 statt 1,4 beträgt (Artikel 465 Absatz 4 CRR III).

Für Institute mit einem Wohnimmobilienbestand im IRBA wird eine Übergangsregelung wirksam, nach der das reduzierte Risikogewicht von 20 % für den Anteil der Herauslage bis 55 % Exposure-To-Value (ETV) bis 2032 auf 10 % reduziert wird. Zudem wird das erhöhte Risikogewicht, das nach neuer Regelung für den Forderungsbetrag zwischen 55 % und 80 % ETV fällig wird, bis 2029 auf 45 % begrenzt, wenn es sich nicht um KMU-Forderungen handelt. Ab 2030 wird für den Anteil zwischen 55 % und 80 % ETV schrittweise ein höheres Risikogewicht gemäß Tabelle 4 angesetzt.

Jahr -2029 2030 2031 2032 2033+
ETV bis 55 % 10 % 10 % 10 % 10 % 20 %
ETV 55 % – 80 % 45 % 52,5 % 60 % 67,5 % unbes.

Tabelle 4: Übergangsregelung für Wohnimmobilien im Output-Floor-KSA (Artikel 465 Absatz 5 CRR III)

 
Für diese Übergangsregelung gibt es ein paar weitere Bedingungen, die in Deutschland und Österreich erfüllt sein werden. Für Wohnimmobilien im Mengengeschäft ohne KMU gilt ab 2033 das Risikogewicht von 75 % für den Anteil der Herauslage von 55 % bis 80 % ETV. Auch Wohnimmobilien außerhalb des Mengengeschäfts (ohne KMU), die ab 2033 ein Risikogewicht von 100 % haben, fallen unter diese Übergangsregelung.

Übergangsregelungen für IRBA-Neuregelungen

Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen wird zukünftig für selbstgeschätzte LGD eine Mindestgröße angesetzt (Input-Floor), die in der Übergangsphase bis 2029 gemäß Tabelle 5 durch einen Faktor abgemildert wird (Artikel 495b CRR III).

Analog gibt es einen Anpassungsfaktor für die neu eingeführte Volatilitätsanpassung für Sicherheitenwerte von „sonstigen Sachsicherheiten“ (Tabelle 5), der insbesondere für Leasingforderungen zum Tragen kommt (Artikel 495c CRR III).

Jahr 2025 2026 2027 2028 2029+
Anpassung Mindset-LGD 50 % 50 % 50 % 80 % 100 %
Anpassung Volatilität 50 % 50 % 50 % 80 % 100 %

Tabelle 5: Übergangsregelung für Anpassungsfaktoren

 
Die EBA erhält die Aufgabe, für Spezialfinanzierungen und Leasingpositionen differenzierter Verlustdaten zu erfassen, und die EU-Kommission das Mandat, auf dieser Basis abweichende Regelungen zu erlassen.

Auswirkungen und Fazit

Für widerrufliche offene Zusagen tritt die Neuregelung, dass überhaupt Eigenkapital unterlegt werden muss, erst 2030 und dann auch nur schrittweise in Kraft. Das gibt Instituten, die die Ausnutzung nicht ohnehin selbst schätzen, Zeit, die Höhe der offenen Zusagen zu reduzieren bzw. eine kundengerechte Steuerung einzuführen.

Die größte Wirkung, aber nur wenig Vorlauf haben die Übergangsregelungen für Beteiligungen und das Niveau des Output-Floors.

Dabei könnte die Kappung des Output-Floors bei 125 % des IRBA-Ergebnisses bis 2029 für einige IRBA-Institute die größten Härten abwenden. Die Übergangsregelungen für IRBA-Institute mit einem großen Wohnimmobilienbestand mildern den Anstieg der Eigenkapitalanforderungen, der sich ohne die Sonderregelung ergeben würde, noch bis zur vollständigen Einführung der neuen CRR im Jahr 2033 erheblich.

Dass die Eigenkapitalhinterlegung für widerrufliche Zusagen erst 2030 schrittweise beginnt, wird vor allem Retailbanken entlasten. Die Zeit sollten sie nutzen, für die Höhe von Kreditlinien und Kartenlimiten, die bisher ohne Auswirkungen auf das Eigenkapital waren, eine aktive Steuerung einzuführen.

msg for banking hat schon mehrere Banken bei der Auswirkungsanalyse durch eine Vergleichsrechnung der Kapitalanforderungen unter Einbeziehung der geplanten Geschäftsentwicklung und der für sie relevanten Übergangsregelungen unterstützt. Da die Auswirkungen neuer regulatorischer Vorgaben in der Kapitalplanung zu beachten sind, sollte jedes Institut die Kapitalanforderungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der CRR III und ihrer Übergangsregelungen zeitnah ermitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Regeln auf dem Tisch liegen, dürfte die Aufsicht in diesem Punkt wenig Nachsicht zeigen.

Quellen
Manfred Puckhaber

Manfred Puckhaber

ist bei msg for banking im Bereich Financial Risk & Analytics als Experte für Kreditrisiko und Parameterschätzung in Kredit- und Finanzinstituten tätig. Davor hat er über 20 Jahre die Verfahren zur Einstufung der Kreditrisiken von lebenden und ausgefallenen Portfolien optimiert und validiert. Seine Expertise besteht insbesondere in der Verbindung der Statistik mit der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Prozesse von der Herauslage über die Kundenpflege bis zur Rückzahlung oder dem etwaigen Forderungsmanagement, unter Beachtung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

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