CRR III – der neue KSA
Mit der Neuregelung der CRR steigen die Eigenkapitalanforderungen für KSA-Institute. Welche Aspekte ändern sich und was bedeutet das konkret für betroffene Banken und Sparkassen?

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CRR III – der neue IRBA

360° CRR III – Eine ganzheitliche Betrachtung der Gesamtbankauswirkungen

Validierung von Adressrisiken - steigende Anforderungen für LSIs

Machine Learning für IRBA-Ratingverfahren

360° CRR III (NEWS 02/2023)

Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III

CRR III – 360° View
In der Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (CRR) gibt es absehbar ab 2025 einige gravierende Änderungen, die alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten betreffen. Mit einem 360° Review beleuchten wir für Ihr Institut alle Auswirkungen dieser Reform – von der Kapitalplanung, die heute schon über den Anwendungsbeginn hinausreicht, über Asset Allocation, Pricing und Vertriebssteuerung bis hin zu Meldeanforderungen.
Insbesondere müssen alle Banken den Kreditrisikostandardansatz (KSA) rechnen, der sich in einigen Details zum bisherigen KSA unterscheidet. Durch eine stärkere Differenzierung der Segmente im KSA soll eine risikosensitivere Kapitalunterlegung erreicht werden. In einer von den Autoren durchgeführten Beispielrechnung1 stiegen die Risk Weighted Assets (RWA) eines breit aufgestellten, typischen deutschen Kreditinstituts vom bisherigen KSA auf den neuen KSA um ca. 8 %. Dies entspricht etwa auch der Studie der EBA zu den Gesamtauswirkungen von Basel III.2 Auch die Institute, die bisher den Internen Rating-Basierten Ansatz (IRBA) und nicht den KSA verwendet haben, müssen zukünftig zusätzlich RWA nach dem KSA berechnen, weil sie ihre nach IRBA ermittelten Eigenmittel im Verhältnis zum KSA darstellen müssen.

Abbildung: Beispielrechnung (eigene Darstellung)

Das Ziel der Neuregelungen ist, die Widerstandsfähigkeit, Risikosensitivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken zu steigern und gleichzeitig die Finanzstabilität und den Verbraucherschutz zu fördern. Die sich nur in Details unterscheidenden Vorschläge von EU-Kommission, EU-Parlament und Ministerrat werden derzeit in den sogenannten Trilog-Verhandlungen in die Form gebracht, die im Januar 2025 in Kraft treten soll.
Welche Aspekte ändern sich im KSA?
Anstelle des Sitzlandratings für Forderungen gegenüber Instituten, die kein externes Rating haben, wird ein Standardised Credit Risk Assessment Approach (SCRA) eingeführt, der die Einhaltung regulatorischer Kennzahlen (Leverage Ratio, Liquidität, Kapitalquote, etc.) zur Ableitung des Risikogewichts heranzieht und Risikogewichte zwischen 30 % (A+) und 150 % (C) zuweist. In vielen Fällen steigt damit das Risikogewicht von bisher 20 % auf 30 % an.
Bei gewerblichen Immobilien liegen die Vorschläge in Abhängigkeit von Schuldner und Beleihungsauslaufs bei 60 % bis 110 % und damit höher als bisher. Bestimmte Immobilienprojekte (ADC) sowie nachrangige Forderungen erhalten ein Risikogewicht von 150 %.
Ein Großteil der Wohnimmobilienkredite wird bis zu einem Anteil bis 55 % des Immobilienwerts ein Risikogewicht von 20 % erhalten. Der darüberhinausgehende Teil wird als unbesichert behandelt (z. B. 75 % für Mengengeschäft). Nicht privilegierte mit Wohnimmobilien besicherte Forderungen erhalten in Abhängigkeit des Beleihungsauslaufs Risikogewichte zwischen 30 % und 105 %. Landesspezifische Abweichungen sind möglich.
Eine neue Forderungsklasse für Projekt-, Objekt- und Commodities-Finanzierungen (ohne Immobilien) erhält höhere Risikogewichte als „normale“ Unternehmensfinanzierungen, nämlich zwischen 80 % und 130 %.
Beteiligungen bekommen grundsätzlich eine Risikogewichtung von 250 %. Bestimmte spekulative Beteiligungen erhalten ein Risikogewicht von 400 %, während staatlich geförderte Beteiligungen mit geringeren Risikogewichten mit 100 % belegt werden.
Details der Behandlung von KMU werden noch zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament diskutiert. Einig sind sich die Verhandlungsparteien darin, den aktuellen KMU-Unterstützungsfaktor beizubehalten, der Risikogewichte für KMU mit 0,7619 multipliziert. Die Bundesbank sieht die Kreditvergabe an KMU durch die Reformen nicht belastet.
Die rund 1.300 deutschen Institute, die vorrangig kleine und mittelgroße Unternehmen finanzieren und den Standardansatz verwenden, werden kaum von steigenden Kapitalanforderungen betroffen sein3
Joachim Wuermeling Vorstandsmitglied Bundesbank
Im Mengengeschäft wird eine neue Klasse von „Transaktoren-Risikopositionen“ eingeführt. Das sind Kreditnehmer revolvierender Kredite, die ohne Rückstände ihre revolvierenden Kredite regelmäßig zurückzahlen und ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen bekommen. Allerdings werden zukünftig widerrufliche offene Kreditlinien, etwa auf Girokonten, zu 10 %, unbedingte Zusagen sogar zu 40 % einbezogen. Für sonstige (nicht rückständige) Forderungen im Mengengeschäft gilt weiter der bisherige Wert von 75 %.
Auslandsbanken könnten vom höheren Risikogewicht bei „Currency Mismatch“ betroffen sein. Es gibt weitere Anpassungen etwa hinsichtlich des CVA-Risikos und des Gegenparteiausfallrisikos, die umzusetzen sind.
Was bedeutet dies für KSA-Institute?
Das Ziel der Neuregelung ist für den KSA trotz der weiterhin pauschalen Berechnung der risikogewichteten Aktiva eine differenziertere und realistischere Abbildung des Risikos.
Der Wegfall der Verwendung des Sitzlandratings für Forderungen gegenüber Banken wird viele Institute schmerzen. Neu ist zudem, dass offene Kreditlinien von Girokonten und Kreditkarten mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Gewerbliche Immobilien benötigen zukünftig tendenziell mehr Eigenkapital, Wohnimmobilien vielleicht etwas weniger. Alles in allem wird der neue KSA in der Regel zu höheren Eigenkapitalanforderungen führen.
Allerdings wird in der CRR III der IRBA für bisherige KSA-Institute attraktiver gestaltet, indem die Möglichkeit der Teilanwendung auf vom Institut ausgewählten Forderungsklassen eröffnet wird. Die bisherige „ganz oder gar nicht“-Regel wird fallen gelassen. Hinzu kommt die Einführung eines Output Floors, der nach einer Übergangsfrist die Wirkung des IRBA auf 72, 5% des nach KSA notwendigen Eigenkapitals einschränkt, so dass die Umsetzung des IRBA schon für ein oder zwei Forderungsklassen die maximal mögliche Reduktion der Eigenmittelanforderungen erreichen kann.
In einem folgenden Blog-Artikel werden die Änderungen dargestellt, die sich durch die CRR III am IRBA ergeben. Insbesondere wird dort auch auf die IRBA-Teilanwendung eingegangen.
Wir unterstützen Ihr Institut.
Unter der Überschrift „Chancen durch den IRBA für KSA-Institute“ bieten wir KSA-Instituten in einem kompakten Projekt basierend auf den Corep-Meldungen eine Vergleichsrechnung mit dem neuen KSA und einen Ausblick auf den Nutzen einer IRBA-Teilanwendung an.
Quelle
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1. Manfred Puckhaber, Stephan Vorgrimler, Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III, in „Die Bank“ vom 30.06.2023
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2. BASEL III Monitoring Exercise – Results based on data as of 31 December 2021 (EBA/REP/2022/21), September 2022
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3. Deutsche Bundesbank, Basel-III-Reformpaket: Bundesbank sieht Finanzierung des Mittelstandes nicht belastet, 21.01.2022
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