Die 7. MaRisk-Novelle – ein kurzer Überblick
Die 7. MaRisk-Novelle enthält zahlreiche, auch mit aufwändigen Umsetzungsprozessen verbundene Anforderungen.
In dieser Collection enthalten:
Collection öffnen8. MaRisk-Novelle – Neue Anforderungen im Risiko-Reporting
Umsetzung der EBA-Anforderungen an IRRBB und CSRBB mit der 8. MaRisk-Novelle
8. MaRisk-Novelle veröffentlicht – Erweiterte Anforderungen an die Messung von Kreditspreadrisiken (CSRBB)
Modellverständnis im Fokus der Aufsicht – Einblick in den Varianz-Kovarianz-Ansatz
MaRisk-Berichtswesen - Buchempfehlung
ZAG-MaRisk - Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
ESG-Datenmanagement: EBA kündigt Fit-for-55 Klimastresstest für Banken an
MaRisk-Neufassung: Überblick und eine erste Einordnung für die Bankenpraxis (NEWS 02/2023)
Sustainable-Finance-Strategie der BaFin
Regulatory Alert: Die Aufzeichnung der Infoveranstaltung zur 7. MaRisk-Novelle ist verfügbar
Überblick
Seit dem 26.09.2022 liegt der BaFin-Entwurf zur Neufassung des Rundschreibens 10/2021 (BA) für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) zur Konsultation vor.
Die 7. MaRisk-Novelle übernimmt insbesondere die Anforderungen der EBA Guidelines on loan origination and monitoring (EBA/GL/2020/06) und damit zahlreiche Ergänzungen zur Ausgestaltung der Kreditprozesse sowie die Berücksichtigung der ESG-Faktoren. Besonders hervorzuheben ist hier der Rückgriff auf das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Bemerkenswert ist dieser letzte Punkt deshalb, weil zentrale Aussagen des BaFin-Merkblatts jetzt damit prüfungsrelevant werden. Das Merkblatt entspricht demgegenüber einer Zusammenstellung von Good-Practice-Ansätzen als Orientierungsmaßstab mit eingeschränkter Prüfungsrelevanz. Auch dieses Mal greift die Novelle Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis auf, namentlich Regelungen zur Handhabung des Immobiliengeschäftes, (coronabedingt) die Durchführung von Handelsgeschäften im Homeoffice sowie spezielle Regelungen für sehr große Förderbanken.
Kreditprozesse
Die Anforderungen der Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) waren schon bisher in einem nicht unwesentlichen Umfang von den MaRisk abgedeckt. Die Aufgabe, einen Abgleich mit den Leitlinien herzustellen, war nicht einfach zu lösen. Es wurde folgender pragmatische Weg eingeschlagen:
Soweit der bisherige Regelungstext die Anforderungen aus den Leitlinien auch heute schon überwiegend abdeckt, erfolgt eine Ergänzung, damit die Vorgabe der Leitlinien vollständig in den MaRisk berücksichtigt wird. Bei neuen detailliert ausformulierten Leitlinienanforderungen werden diese über einen unmittelbaren Verweis auf die EBA-Leitlinien erfasst.
Abschnitt 4 der Leitlinien befasst sich mit Themen wie dem Management der Kreditrisiken, der Strategie, dem Risikoappetit, der Risikokultur und der Limitierung, jeweils bezogen auf das Kreditrisiko und die Kreditentscheidungsprozesse – Sachverhalte, die weitgehend schon bisher in den MaRisk geregelt waren.
Abschnitt 5 der Leitlinien bezieht sich auf die Prozesse der Kreditvergabe einschließlich der Auskünfte, Unterlagen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung der Kreditnehmer. Bei verschiedenen Kreditarten sind Szenarioanalysen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zu erstellen. Die Übernahme dieser Vorgaben ist völlig neu aus Sicht der bisherigen MaRisk, ebenso wie die Verbraucherschutzaspekte.
Abschnitt 6 der Leitlinien erstreckt sich auf das Pricing, das im Kundenmagazin NEWS bereits in mehreren Artikeln detailliert behandelt wurde.
NEWS-Artikelserie „EBA Guidelines on loan origination and monitoring (EBA/GL/2020/06)“
- Auswirkungen auf die Kalkulation (I) – Kalkulation, pricing und Ertragsteuern in der Bankpraxis
- Auswirkungen auf die Kalkulation (II) – Expected Cashflow (Teil 1)
- Auswirkungen auf die Kalkulation (II) – Expected Cashflow (Teil 2)
- Auswirkungen auf die Kalkulation (III) – Kostenallokation und Geschäftsfeldsteuerung
Die aufsichtlichen Erwartungen an die risikobasierte Preisgestaltung von Krediten wurden bisher in BTO 1.2 Tz. 9 MaRisk nur auf die Kreditrisikoprämie bezogen. Insofern ist nicht nur eine Ergänzung vorgenommen worden, da die kompletten Bestandteile der Nettomarge adressiert werden.
ESG-Risiken
Einen breiten Raum nimmt – auch infolge der EBA-Vorgaben – die Berücksichtigung von ESG-Risiken in den MaRisk ein. Die Institute sollen ihre Prozesse überarbeiten und an die ESG-Risiken angepasste Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente entwickeln. Die Aufsicht befürchtet nicht zu Unrecht, dass physische Risiken und Transitionsrisiken auch sehr kurzfristig schlagend werden können. Bemerkenswert ist die explizite Aufforderung, die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Kreditratingsystemen zu berücksichtigen. Solange sich dies noch nicht umsetzbar ist, können auch Ergebnisse des ESG-Ratings in die Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung einfließen.
Von 0 auf 47 in einer Novelle – Die BaFin gibt bei ESG-Risiken Gas
Unsere Expertin Prof. Dr. Manuela Ender stellt die Neuerungen der MaRisk bezüglich Nachhaltigkeit übersichtlich zusammen.
Weitere Neuerungen in der 7. MaRisk-Novelle
Besonderheiten bestehen bei Immobiliarförderkrediten, die hier nicht näher thematisiert werden können.
Neu sind die umfangreichen Anforderungen an das Immobiliengeschäft, da analog zum Kreditgeschäft aufbau- und ablauforganisatorische Mindestanforderungen einzurichten sind. Betroffen sind Institute, bei denen der Wert des Immobilienvermögens 2 % der Bilanzsumme übersteigen bzw. der Wert 10 Mio. Euro übersteigt.
Ebenfalls in den MaRisk sind die Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse geregelt, wobei das Thema bereits im Zuge des SREP seit 2014 aufsichtsrechtlich erfasst wird. Anpassungen der MaRisk sind auch im Hinblick auf die Geschäftsmodellanalyse erforderlich.
Coronabedingt galt es, Anforderungen an den Handel im Homeoffice zu formulieren und hierfür eine dauerhafte Regelung zu treffen.
Ein weiterer Regelungsbereich betrifft bedeutende Förderbanken, worauf hier nicht näher eingegangen werden kann.
Fazit
Die 7. MaRisk-Novelle enthält zahlreiche, auch mit aufwändigen Umsetzungsprozessen verbundene Anforderungen. Die finale Fassung soll bis Ende des Jahres vorliegen. Den Instituten ist zu empfehlen, mit der Umsetzung baldmöglichst zu beginnen. In einem Folgeartikel werden wir die Neuregelungen genauer analysieren.
Sie müssen sich anmelden, um einen Kommentar zu schreiben.