Die 7. MaRisk-Novelle ist veröffentlicht. Was Banken jetzt wissen müssen.
Die 7. MaRisk-Novelle setzt insbesondere die Anforderungen der EBA/GL/2020/06 und damit zahlreiche Ergänzungen zur Ausgestaltung der Kreditprozesse sowie die Berücksichtigung der ESG-Faktoren um. Die Anforderungen ans Pricing von Krediten werden erheblich ausgeweitet.
In dieser Collection enthalten:
Collection öffnen8. MaRisk-Novelle – Neue Anforderungen im Risiko-Reporting
Umsetzung der EBA-Anforderungen an IRRBB und CSRBB mit der 8. MaRisk-Novelle
8. MaRisk-Novelle veröffentlicht – Erweiterte Anforderungen an die Messung von Kreditspreadrisiken (CSRBB)
Modellverständnis im Fokus der Aufsicht – Einblick in den Varianz-Kovarianz-Ansatz
MaRisk-Berichtswesen - Buchempfehlung
ZAG-MaRisk - Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
ESG-Datenmanagement: EBA kündigt Fit-for-55 Klimastresstest für Banken an
MaRisk-Neufassung: Überblick und eine erste Einordnung für die Bankenpraxis (NEWS 02/2023)
Sustainable-Finance-Strategie der BaFin
Regulatory Alert: Die Aufzeichnung der Infoveranstaltung zur 7. MaRisk-Novelle ist verfügbar
Die BaFin veröffentlicht 7. MaRisk-Novelle – Überblick
Die 7. Novelle der MaRisk übernimmt insbesondere die Anforderungen der EBA Guidelines on loan origination and monitoring (EBA/GL/2020/06) und damit zahlreiche Ergänzungen zur Ausgestaltung der Kreditprozesse sowie die Berücksichtigung der ESG-Faktoren. Das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wird erheblich aufgewertet, weil zentrale Aussagen darin nunmehr prüfungsrelevant sind. Das Merkblatt diente bislang in erster Linie als Orientierungsmaßstab mit einer Zusammenstellung von Good-Practice-Ansätzen. Auch diese Novelle greift Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis auf, namentlich sind die Regelungen zur Handhabung des Immobiliengeschäftes, (coronabedingt) die Durchführung von Handelsgeschäften im Homeoffice sowie spezielle Regelungen für sehr große Förderbanken zu nennen.
EBA/GL/2020/06 und Kreditprozesse
Formal merkt die BaFin hierzu in ihrem Anschreiben an die Verbände an, dass „sollen“ in den EBA-Leitlinien (nachfolgend kurz GL) als verbindliche Anforderung zu verstehen ist, also aus „sollen“ kein Wahlrecht abzuleiten ist.
Abschnitt 4 der GL befasst sich mit Themen wie dem Management der Kreditrisiken, der Strategie, dem Risikoappetit, der Risikokultur und der Limitierung, jeweils bezogen auf das Kreditrisiko und die Kreditent-scheidungsprozesse – Sachverhalte, die weitgehend schon bisher in den MaRisk geregelt waren. Hinzuweisen ist auf die Anforderungen an die Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen (Abschnitt 4.4.1 GL). So genannte „Golfplatzgeschäfte“ sollen damit beispielsweise auch erfasst werden.
Abschnitt 5 der GL bezieht sich auf die Prozesse der Kreditvergabe einschließlich der Auskünfte, Unterlagen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung der Kreditnehmer. Bei verschiedenen Kreditarten sind Szenarioanalysen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zu erstellen. Diese Anforderungen sind neu aus Sicht der bisherigen MaRisk, ebenso wie die Verbraucherschutzaspekte, die ebenfalls aufgenommen wurden.
Abschnitt 6 der GL erstreckt sich auf das Pricing von Krediten. Die aufsichtlichen Erwartungen an die risikobasierte Preisgestaltung von Krediten erstreckten sich bisher in BTO 1.2 Tz. 9 MaRisk nur auf die Kreditrisikoprämie. Jetzt hat das Pricing den Risikoappetit, die Geschäftsstrategie sowie die Darlehens- und Kreditnehmerart zu berücksichtigen und alle relevanten Kosten abzuwägen.
Als relevant für die Preispolitik gelten insbesondere Kapitalkosten, Refinanzierungskosten (entsprechend den Merkmalen des Darlehens einschließlich Annahmen zum Kundenverhalten), Betriebs- und Ver-waltungskosten, Kreditrisikokosten (entsprechend der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren), sonstige Kosten (ggf. einschließlich steuerlicher Erwägungen) sowie die Wettbewerbs- und Marktbedingungen. Offen bleibt indessen, wie verbindlich die Formulierung „abwägen“ zu interpretieren ist: können die aufgelisteten Bestandteile der Nettomarge ggf. vernachlässigt werden oder geht es darum, „wie und nicht ob“ diese Kosten einzubeziehen sind?
Im Konsultationsentwurf wurde noch auf die Textziffer 202 der Leitlinien verweisen. Die Endfassung benennt die Kostenart explizit und textlich verkürzt gegenüber der Leitlinie. Hier werden sich im Detail Interpretationsfragen ergeben. Geschuldet ist dies sicher auch den im Konsultationsprozess eingebrachten Bedenken der Kreditwirtschaft, die sich gegen die Verweistechnik bei der Umsetzung der Leitlinien ausgesprochen hatte.
Anforderungen an Modelle
Eine (schon im Entwurf enthaltene) Innovation stellt das neue Modul in AT 4.3.5 dar. Hintergrund sind zwar die Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 der GL zur technologiegestützten und gegebenenfalls automatisierten Kreditvergabe und Kreditwürdigkeitsprüfung. Das neue MaRisk-Modul erstreckt sich jedoch davon abweichend übergreifend auf alle im Risikomanagement eingesetzten Modelle und regelt die Anwendung, Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von Modellen in der bankaufsichtlichen Säule II. Deshalb ist es im AT (und nicht in den BTO) angesiedelt.
Beispielhaft als von der Regelung erfasst nennt die BaFin unter anderem Risikoklassifizierungsverfahren, die Risikoquantifizierung im Rahmen der Risikotragfähigkeit, Stresstests und Bewertungs- sowie Preisbildungsmodelle. Die IRBA-Modelle der Säule 1 werden hingegen hier ausgenommen, da hier ohnehin eine aufsichtsrechtliche Zulassung und Überprüfung nach CRR benötigt wird.
Anforderungen an Kreditentscheidungen und -prozesse
Umfangreiche Erweiterungen finden sich hier in den Vorschriften BTO 1.1 Tz. 6 (Kreditentscheidungen) und BTO 1.2. (Anforderungen an die Prozesse), die hier nicht alle betrachtet werden können. Wie erwähnt stechen hier die Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen und die Betonung der Verbraucherschutzaspekte hervor. Namentlich bei der verantwortungsvollen Kreditvergabe gilt:
- faire Behandlung jedes Kreditnehmers in wirtschaftlichen Schwierigkeiten;
- Kreditvergabekriterien dürfen die Kreditnehmer und deren Haushalte nicht übermäßig belasten oder überfordern.
Beide Anforderungen mag man als selbstverständlich empfinden, gleichwohl sind sie nur schwer operationalisierbar. Für eine Umsetzung in der Praxis sind durchaus Anlehnungen an den Best Execution-Gedanken und an die Angemessenheits-Prüfung aus dem Wertpapiergeschäft für Verbraucher erkennbar.
ESG-Risiken
Breiten Raum nimmt nunmehr infolge der GL-Vorgaben die Berücksichtigung von ESG-Risiken in den MaRisk ein. Die Institute müssen ihre Prozesse modifizieren und an die ESG-Risiken angepasste Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente entwickeln. Die Aufsicht befürchtet nicht zu Unrecht, dass physische Risiken und Transitionsrisiken auch sehr kurzfristig schlagend werden können.
Wie eingangs erwähnt erfährt das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine erhebliche Aufwertung, weil zentrale Aussagen darin nunmehr prüfungsrelevant sind, indem die Leitplanken des Merkblatts in die MaRisk-Novelle eingearbeitet wurden. Zugleich wurden die Vorschriften der GL zu ESG-Risiken umgesetzt.
Der Erläuterung zu AT 2.2. Tz. 1 ist zu entnehmen, dass erstens ESG-Risiken insgesamt adressiert werden, also nicht nur der Bereich Umwelt (E) und diese zweitens (klarstellend) nicht eine eigenständige Risikoart darstellen, sondern als Risikotreiber auf die klassischen Risikoarten (Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken) sowie weitere wesentliche Risikoarten einwirken. Offen bleibt bei den letzteren, welche konkret gemeint sind.
Erwartungshaltung der Aufsicht
- Umgang mit ESG-Risiken im Risikomanagement muss dem Geschäftsmodell und Risikoprofil des Instituts angemessen sein
- Anpassung vorhandener Prozesse im Risikomanagement um neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente
- Bemerkenswert ist die explizite Aufforderung, die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Kreditratingsystemen zu berücksichtigen. Solange sich dies noch nicht umsetzbar ist, können auch Ergebnisse des ESG-Ratings in die Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung einfließen. Hier steht die Praxis, was die Anpassung in Kreditratingsystemen anbetrifft, erst am Anfang. Naheliegenderweise werden Anpassungen in erster Linie im qualitativen Teil vorgenommen werden (Vgl. Nachhaltigkeit und Sustainability-adjusted Pricing (NEWS 03/2022)).
- Für Szenarien im Sinne von AT 2.2 Tz. 1 sollten anerkannte Szenarien z. B. des „Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System“ (NGFS), der EZB oder des Potsdamer Instituts für Klimafolgenforschung genutzt werden. Der Analysezeitraum muss angemessen lang sein. Entsprechend dem Proportionalitätsprinzip können die LSI- Institute Vereinfachungen in Abhängigkeit davon, wie sie von ESG-Risiken betroffen sind, geltend machen. Denkbar sind weniger und einfachere Szenarien um die Folgewirkungen leichter abschätzen zu können.
Immobiliengeschäft
Neu sind die umfangreichen Anforderungen an das Immobiliengeschäft (für eigene Rechnung), für das analog zum Kreditgeschäft aufbau- und ablauforganisatorische Mindestanforderungen einzurichten sind (BTO 3). Erfasst werden Immobiliengeschäfte eines Instituts, wenn der Buchwert des Immobilienvermögens weder 2 % der Bilanzsumme noch 30 Mio. € übersteigt. Im Entwurf war die €-Grenze noch bei 10 Mio. € vorgesehen.
Geschäftsmodellanalyse
In AT 4.2 MaRisk wurden Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse aufgenommen, wobei das Thema bereits im Zuge des SREP seit 2014 aufsichtsrechtlich erfasst wird. Die Institute müssen – wie schon bisher – prüfen, ob ihr Geschäftsmodell über einen angemessen langen, mehrjährigen Zeitraum (3 bis 5 Jahre) Bestand haben wird oder Anpassungsbedarf abzuleiten ist. Die Aufsicht erwartet, dass die Geschäfts- und Kapitalplanung Bestandteil einer integrierten Gesamtbanksteuerung sind und nicht separat als „Rechenwerke für die Aufsicht“ aufgebaut werden. Neue Anforderungen ergeben sich demnach hier nicht.
Handel im Homeoffice
Coronabedingt galt es Anforderungen an den Handel im Homeoffice zu formulieren und hierfür eine dauerhafte Regelung zu treffen. Auch angesichts der zunehmenden Digitalisierung erscheint für die Sicherstellung störungsfreier Handelsaktivitäten nicht mehr die Anwesenheit in den Geschäftsräumen, sondern der IT-Zugang zu den Handelsplattformen entscheidend. Dabei sind jedoch die allgemeinen aufsichtlichen Anforderungen an das Risikomanagement von Handelsgeschäften sowie an die Transaktionssicherheit, IT-Sicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit (auch im Hinblick auf Insiderinformationen) in vergleichbarer Weise einzuhalten, wie innerhalb der Geschäftsräume.
Ein weiterer Regelungsbereich betrifft bedeutende Förderbanken, worauf hier nicht näher eingegangen werden kann.
Übergangsfristen
Wie schon bisher tritt die Neufassung mit ihrer Veröffentlichung am 29.06.2023 in Kraft. Klarstellungen, mit denen definitionsgemäß keine neuen Regelungsinhalte verbunden sind, sind demnach schon jetzt anzuwenden. Beispiel: Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse.
Neue Anforderungen sind hingegen erst ab dem 1. Januar 2024 einzuhalten (Übergangsfrist für die Implementierung der Änderungen). Beispiel: Neue Anforderungen an das Immobiliengeschäft.
Etwas schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung bei den ESG-Risiken. Schon jetzt müssen die Institute die ESG-Risiken in die Gesamtrisikobeurteilung einfließen lassen. Bestimmte Regelungen sind zwar nicht neu, denn sie waren schon im BaFin-Merkblatt adressiert, aber dennoch gewährt die BaFin eine Umsetzungsfrist beispielsweise bei der Risikoquantifizierung für den ICAAP und das Stresstesting. Bei den Stresstests bezogen auf ESG- beziehungsweise Klima-Risiken ist ein langfristiger Zeithorizont von 30 Jahren zu verwenden, der den banküblichen Risikobetrachtungszeitraum übersteigt. Auch die Berechnungsprogramme sind daraufhin zu ertüchtigen. Erfreulich transparent ist die Auflistung der als Neuerungen eingestuften Regelungen zu den ESG-Risiken, die bis 1.1.2024 umzusetzen sind (AT 2.2 Tz. 1 Erl., AT 4.1 Tz. 1 u. 2 Erl., AT 4.3.3 Tz. 1, AT 4.5 Tz. 5, BTO 1.2 Tz. 4, BT 3.1. Tz. 1, BT 3.2 Tz. 1 Erl.).
Insgesamt ergeben sich keine gravierenden Änderungen gegenüber der Konsultationsphase, jedoch ist die Novelle sehr umfangreich ausgefallen. Dies zeigt sich auch an dem sehr langen Anschreiben zu der Neufassung, die sich an die Verbände der Kreditwirtschaft richtet und mit zahlreichen weiterführenden Erklärungen und Interpretationen verbunden ist.
Quellen
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1. Rundschreiben 05/2023 (BA)-Mindestanforderungen an das Risikomanagement-MaRisk, BaFin, 29.06.2023
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2. Wimmer, Konrad, Sustainable Banking - die Transformationsaufgabe der Banken¬ und Folgen für ihre Geschäftsmodelle, in: FLF 01/2023
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3. Wimmer, Dörfner, Schmidt, Nachhaltigkeit und Sustainability-adjusted Pricing (NEWS 03/2022)
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4. Artikelserie zum Pricing nach der EBA/GL/2020/06 in den NEWS 02/2021 bis 02/2022
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