Fachartikel

Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III

Die geplante Überarbeitung der Capital Reqirements Regulation (CRR III) umfasst verschiedene Änderungen an den Eigenkapitalanforderungen, die sowohl im Kreditrisikostandardansatz (KSA) als auch im Internal Ratings Based Approach (IRBA) teils verschärft werden. Im IRBA wird zusätzlich ein Output Floor eingeführt. Außerdem wird die Einstiegshürde in den IRBA gesenkt, indem ermöglicht wird, nur mit einem Teil der Portfolien in den IRBA zu wechseln. Dies erlaubt eine schlanke Umsetzung des IRBA bei gleichzeitig optimierter Eigenkapitalentlastung. Dieses Potenzial wird mit einer Beispielrechnung für ein fiktives Institut untersucht.

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Eigenkapitalentlastung durch Verwendung des IRBA nach CRR III

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Auszug aus dem Fachartikel „Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III“

Erschienen in der Fachzeitschrift die bank 06-2023

In der Überarbeitung der CRR, die noch in 2023 beschlossen werden und am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, gibt es absehbar einige gravierende Änderungen, die alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten betreffen. Gemäß einer Studie der EBA zu den Gesamtauswirkungen von Basel III1 steigen die Kapitalanforderungen vor allem für global systemrelevante Institute, während die Auswirkungen für kleinere Institute weniger stark ausfallen. In der Studie ist zudem dargestellt, welche Aspekte jeweils zu relevanten Steigerungen in den Kapitalanforderungen führen. Wenig überraschend sind dies vor allem der Output Floor für IRBA-Institute und die erweiterten Anforderungen des neuen Kreditrisikostandardansatzes. Nicht berücksichtigt ist dabei die entlastende Möglichkeit einer optimierten Teilanwendung des IRBA (so genannter Partial Use).

Die CRR III soll die Widerstandsfähigkeit, Risikosensitivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken erhöhen und gleichzeitig die Finanzstabilität und den Verbraucherschutz fördern. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor allem mit den Auswirkungen auf die Behandlung von Kreditrisiken.

Output Floor

Seit 2014 diskutiert der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die Anwendung eines Output Floors auf die durch den IRBA ermittelten Risk Weighted Assets (RWA)2. Ein konkreter Vorschlag dazu wurde 2017 in Basel III aufgenommen. 2019 hat die BaFin die Verschärfung des IRBA insgesamt erläutert:

Dies betrifft zum einen die Tatsache, dass die RWA-Ersparnis durch Modelle gegenüber den stark pauschalisierenden Standardansätzen grundsätzlich durch den Output Floor begrenzt wird. Zum anderen gibt es Veränderungen im Detail, die letztlich darauf abzielen, die Freiheiten der Modellierung etwas mehr einzugrenzen. Ziel ist es, dass Banken Modelle zielgerichteter dort einsetzen, wo die verfügbaren Daten eine Modellierung erlauben.3

Miguel Guthausen BaFin-Referat SSM-/Supervisory Board-Koordination

Auch Institute, die nur den IRBA anwenden, müssen künftig zusätzlich die Kapitalanforderungen gemäß neuem KSA ermitteln, da die Eigenkapitalersparnis durch den IRBA im Vergleich zum Standardansatz begrenzt werden soll. Es gibt dabei eine Übergangsfrist, nach deren Ende die gemäß IRBA ermittelte Eigenkapitalquote mindestens 72,5 Prozent der gemäß KSA errechneten betragen muss (Output Floor).

Stand der Verabschiedung der CRR III

Die EU-Kommission hatte bereits am 27. Oktober 2021 vorgelegt; der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) legte am 8. November 2022 nach. Seit dem 9. Februar 2023 liegt nunmehr der Vorschlag des Europäischen Parlaments zur CRR III vor. In den Trilog-Verhandlungen diskutieren die drei Parteien über die in den Vorschlägen divergierenden Punkte. Die wichtigsten Änderungen betreffen neben der Ermittlung der RWA für das Kreditrisiko das operationelle Risiko, das CVA-Risiko (Credit Valuation Adjustment) und in Teilen auch das Marktpreisrisiko. Abweichungen zwischen den Vorschlägen zum Kreditrisiko bestehen z. B. bezüglich der Übergangsphase für die Output Floors, bezüglich der Einführung von Mindestgrößen für Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und Konversionsfaktor (CCF) – so genannte Input Floors – und weiterer Details des zukünftigen IRBA.

Im April 2022 hat die EZB davor gewarnt, dass Lücken in der Umsetzung von Basel III für eine Unterschätzung und Unterdeckung einiger Risiken sorgen könnte, insbesondere bei Immobilien und nicht gerateten Unternehmen4. Die EU-Kommission schlägt vor, eine laufende Anpassung des Immobilienwerts über die bei Vertragsabschluss geltende Höhe zuzulassen. Zudem sehen die Vorschläge der Trilog-Parteien unter bestimmten Voraussetzungen („Hard Test“) Erleichterungen für Immobilienkredite vor, die ausschließlich aus dem durch die Immobilie generierten Einkommen bedient werden (Income Producing Real Estate, IPRE). Auch für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht die europäische Regulatorik niedrigere Risikogewichte vor als der Baseler Ausschuss.

Auch wenn alle Seiten das Ziel unterstützen, die CRR III am 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen, ist unklar, ob eine Einigung noch im laufenden Jahr 2023 gelingt. […]

Fachartikel Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III

Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III

Im Artikel werden die neuen Anforderungen für KSA und IRBA aufgezeigt. Außerdem wird mit einer Beispielrechung für ein fiktives Institut untersucht, wie durch die Teilanwendung des IRBA auf einzelne Portfolien sich neue Chancen zur Eigenkapitalentlastung ergeben.

Veröffentlicht in: die bank 06-2023

 

Quellen
Manfred Puckhaber

Manfred Puckhaber

ist bei msg for banking im Bereich Financial Risk & Analytics als Experte für Kreditrisiko und Parameterschätzung in Kredit- und Finanzinstituten tätig. Davor hat er über 20 Jahre die Verfahren zur Einstufung der Kreditrisiken von lebenden und ausgefallenen Portfolien optimiert und validiert. Seine Expertise besteht insbesondere in der Verbindung der Statistik mit der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Prozesse von der Herauslage über die Kundenpflege bis zur Rückzahlung oder dem etwaigen Forderungsmanagement, unter Beachtung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

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