IRRBB und CSRBB: Enger Zeitplan für die Umsetzung der EBA-Anforderungen
Die EBA hat im Oktober 2022 Final-Draft-Versionen zu überarbeiteten Leitlinien für IRRBB (Interest Risk in the Banking Book) und CSRBB (Credit Spread Risk in the Banking Book) zusammen mit wichtigen Zusatzdokumenten veröffentlicht. Der Zeitplan für die Umsetzung der Anforderungen ist eng.

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Neue IRRBB- und CSRBB-Anforderungen der EBA
Die EBA hat am 20. Oktober 2022 neue IRRBB1– und CSRBB²-Anforderungen in Form von Leitlinien und technischen Regulierungsstandards (RTS³) veröffentlicht, die als „final draft“-Versionen bereits die Ergebnisse einer Konsultationsphase zwischen Dezember 2021 und Anfang April 2022 berücksichtigen:
- Überarbeitete Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungs- und des Creditspreadrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/2022/14)
- RTS für aufsichtliche Ausreißertests (EBA/RTS//2022/10)
- RTS für einen IRRBB-Standardansatz und einen vereinfachten IRRBB-Standardansatz (EBA/RTS/2022/09)
Ergänzend hat die EBA vom 31.01.2023 bis zum 02.05.2023 die technischen Durchführungsstandards (ITS) für ein IRRBB-Meldewesen zur Konsultation gestellt.4 Diese ITS sollen das bisher sehr heterogene IRRBB-Meldewesen ab Mitte 2024 EU-weit vereinheitlichen.
Die neuen EBA-Leitlinien übernehmen im Wesentlichen die bestehenden IRRBB-Anforderungen der 2018er-Guidelines und wahren dadurch so weit wie möglich die Kontinuität der aufsichtlichen Vorgaben. Inhaltliche Anpassungen ergeben sich vor allem aus den Praxiserfahrungen der Aufsicht in den letzten Jahren und aus dem Vorsichtsprinzip.
Die CSRBB-Anforderungen wurden im Vergleich zu den 2018er-Guidelines deutlich detaillierter ausgearbeitet.
Für die Institute wird die Umsetzung einen erheblichen Aufwand bedeuten, weil sie künftig für alle zinstragenden Positionen, die nicht in die CSRBB-Berechnung eingehen, begründen müssen, warum sie keinem Creditspreadrisiko unterliegen. Hier muss sich im Laufe der nächsten Jahre im Dialog zwischen den Instituten und der Aufsicht noch ein Marktstandard herausbilden.
Rainer Alfes Executive Business Consultant bei msg for banking
Die aufsichtlichen Ausreißertests haben das Ziel, den Aufsichtsbehörden weitgehend standardisierte und vergleichbare Informationen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch der beaufsichtigten Institute zu geben und Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko nach einheitlichen Kriterien zu identifizieren. In der wertorientierten Perspektive wurde der bisherige Frühwarnindikator mit den sechs währungsabhängigen Zinsschock-Szenarien zum Ausreißertest erhoben. Der ertragsorientierte Ausreißertest wurde neu konzipiert, indem der Nettozinsertrag unter einem Basisszenario mit dem Nettozinsertrag eines Parallel-Up- und eines Parallel-Down-Szenarios verglichen werden.
Die EBA hat die IRRBB-Standardansätze neu konzipiert und dabei Vorgaben des Baseler Ausschusses berücksichtigt. Sie dürften in der Praxis für Institute mit adäquatem Zinsrisikomanagement nicht relevant sein.
Eine ausführlichere Behandlung der Anforderungen und Neuerungen findet sich in den folgenden Artikeln:
- IRRBB und CSRBB
- IRRBB und CSRBB: Ein Blick auf die neuen Leitlinien der EBA
- IRRBB: Ein Blick auf die neuen technischen Regulierungsstandards der EBA zu aufsichtlichen Ausreißertests (Teil 2)
- IRRBB: Ein Blick auf die neuen RTS der EBA zu IRRBB-Standardansätzen (Teil 3)
Zeitplan für das Inkrafttreten

Die neuen IRRBB- und CSRBB-Anforderungen der EBA treten schrittweise in den Jahren 2023 und 2024 für SI und LSI in Kraft.

Die Neuerungen der EBA-Leitlinien vom 20.10.2022 treten für die bedeutenden Institute (SI), die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, bezogen auf die IRRBB-Anforderungen zum 30.06.2023 und bezogen auf die CSRBB-Anforderungen zum 31.12.2023 in Kraft.
Für die weniger bedeutenden Institute (LSI) müssen die wenigen IRRBB-Neuerungen und die umfangreichen CSRBB-Neuerungen von den zuständigen nationalen Instanzen noch in nationales Recht übernommen werden. In Deutschland wird eine Umsetzung im Rahmen einer achten MaRisk-Novelle im Jahr 2024 diskutiert.
Die RTS für aufsichtliche Ausreißertests und die RTS für aufsichtliche IRRBB-Standardansätze treten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, also voraussichtlich bereits im dritten Quartal 2023. Dieses Datum gilt für alle Institute in der EU, also für die SI und LSI.
Für die nationalen Meldungen der Ergebnisse aus den Ausreißertests wird es Übergangslösungen je Mitgliedsland geben, bis das EU-weit vereinheitlichte IRRBB-Meldewesen ein gemeinsames Meldeformat vorgibt. Die neue einheitliche IRRBB-Meldung ist voraussichtlich zum 30.06.2024 von allen meldepflichtigen Instituten in der EU erstmals einzureichen.
Herausforderungen für die Umsetzung
Der Zeitplan für die Umsetzung der IRRBB- und der CSRBB-Anforderungen der EBA ist sowohl für SI als auch für LSI herausfordernd. Während die 2022er Leitlinien nur wenige Neuerungen gegenüber der Vorgängerversion von 2018 bezogen auf das Zinsänderungsrisiko enthalten, ist der Anpassungsbedarf beim Creditspreadrisiko für viele Institute erheblich. Erschwerend kommt hinzu, dass sich für diese Risikoart noch kein einheitlicher Standard analog zum Zinsänderungsrisiko etabliert hat.
Die Implementierung der RTS für aufsichtliche Ausreißertests bringt in der ertragsorientierten Sicht für all jene Institute Herausforderungen mit sich, die noch keine regelmäßige NII5-Vorschaurechnung mit konstanter Bilanzannahme unter den vorgegebenen Zinsszenarien berechnen. Insbesondere ist zu beachten, dass die geforderten Kennzahlen voraussichtlich bereits ab dem 30.09.2023 zu jedem Quartalsultimo zu berechnen und an die Aufsicht zu melden sind.
Die neuen IRRBB-Meldebögen beinhalten im Wesentlichen die wertorientierten und ertragsorientierten Ergebnisse der aufsichtlichen Ausreißertests (Veränderungen von EVE6 und NII) einschließlich der im internen IRRBB-Risikomanagement zu ermittelnden Marktwertänderungen. Die Ergebnisse sind nach einem einfachen vorgegebenen Schema für Aktiva, Passiva und außerbilanzielle Positionen zu detaillieren.
Für deutsche Institute besteht eine wesentliche Erweiterung gegenüber bisherigen Meldeanforderungen darin, dass auch aggregierte und in Laufzeitbänder eingeordnete Cashflows aus Zinsrisikosicht zu melden sind. Außerdem legt die Aufsicht Wert auf Informationen zur verhaltensabhängigen Modellierung von Einlagen ohne feste Kapitalbindung (NMD), Termineinlagen und Krediten. Zusätzlich müssen einige qualitative Angaben zum Risikomanagement gemacht werden.
Die Implementierung dieser Meldeanforderungen setzt ein gutes internes IRRBB-Risikomanagement voraus und wird für einige Institute mit einem signifikanten Aufwand verbunden sein.
Quellen und Erläuterungen
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1. IRRBB = Interest rate risk in the banking book
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2. CSRBB = Credit spread risk in the banking book
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3. RTS steht für „Regulatory Technical Standards” und bezeichnet „technische Regulierungsstandards“, die EU-Verordnungscharakter haben und deshalb unmittelbar bindendes Recht in den Mitgliedsländern darstellen.
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4. EBA, Consultation on the ITS on Supervisory Reporting with regard to IRRBB reporting (EBA/CP/2023/01), 31.01.2023
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5. NII = Net interest income, Nettozinsertrag
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6. EVE = Economic value of equity, ökonomisches Eigenkapital
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