Pricing von Krediten und Aufsichtsrecht
Die 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ist Ende Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung werden damit in deutsches Aufsichtsrecht transferiert und haben einige Änderungen für die Bankkalkulation und die Organisation des Risikomanagements mit sich gebracht, mit denen sich der Autor intensiv auseinandersetzt. Die Neuerungen für die Regelungsbereiche Risikoquantifizierung/ICAAP und Stresstests gelten nach Ablauf der Übergangsfrist spätestens ab Januar 2024.
In dieser Collection enthalten:
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Auszug aus dem Fachartikel „Pricing von Krediten und Aufsichtsrecht“
Erschienen in der Zeitschrift FLF – Finanzierung Leasing Factoring 05-2023
Neue Anforderungen – Teil 1
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Bankkalkulatuion waren vor der 7. MaRisk-Novelle, die am 29. Juni 2023 in Kraft trat, an zwei Stellen fixiert. Erstens sollte die Ratingeinstufung auf die Kreditkondition durchschlagen, das heißt ein sogenanntes „risk-adjusted Pricing“ durchgeführt werden. Zweitens besteht als eine der Konsequenzen der Finanzkrise 2008/2009 die Anforderung, ein Verrechnungssystem für Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken einzurichten (MaRisk BTR 3.1 Ziffer 5). Weitergehende Vorschriften bestehen für große Institute mit komplexen Geschäftsaktivitäten, die ein aufwendigeres Liquiditätstransferpreissystem (MaRisk BTR 3.1 Ziffer 6) implementieren müssen. Die erste Anforderung ist erheblich ausgeweitet worden, während die zweite Anforderung von der 7. Novelle nicht betroffen ist.
Die Europäische Zentralbank (EZB) kritisierte in der Vergangenheit mehrfach die geringe Profitabilität der Banken.1 In diesen Kontext ist Abschnitt 6 der EBA/GL/2020/06 (European Banking Authority-Guidelines on loan origination and monitoring,2 nachfolgend kurz GL) einzuordnen und insofern sind die dort dargelegten zahlreichen detaillierten Anforderungen an die Preispolitik (Pricing) zu beachten. Innovativ ist dabei die explizite Anforderung bei den Liquiditätskosten auf den erwarteten Cashflow abzustellen:
... taking into account not only contractual terms but als behavioural assumptions.
Die genannten EBA-Guidelines beziehen sich nicht nur auf die Einzelgeschäftskalkulation, sondern auch auf aggregierte Zurechnungsebenen wie Geschäftsfelder. Diesen soll der Deckungsbeitrag verursachungsgerecht zugerechnet werden und das übernommene Risiko soll Berücksichtigung finden. Hierzu finden Risiko-Ertrags-Kennziffern wie Return on Risk Adjusted Capital (RORAC) und Risk Adjusted Return on Capital (RAROC) verwendet werden.
Anforderungen der EBA-Guidelines
Abschnitt sechs der eben erwähnten GL widmet sich dem Thema Pricing im Detail und greift damit sogar ins Bankcontrolling und in die Banksteuerung ein. Ziffer 199 regelt den Preisrahmen. Demnach sollen der Risikoappetit und folglich auch die -tragfähigkeit, die Geschäftsstrategie inklusive Rentabilitäts- und Risikoaspekte, Merkmale des Kreditprodukts und die Wettbewerbssituation einfließen. Für eine ausreichende Dokumentation des Preisrahmens ist zu sorgen. Für die Zwecke der Bepreisung soll prinzipiell nach Darlehens- und Kreditnehmerart differenziert werden.
Im Retailgeschäft kann die Bepreisung portfolio- oder produktbezogen erfolgen, während die Aufsicht bei mittleren und großen Unternehmen von einer Einzelgeschäftsbetrachtung ausgeht.
Details zur Bepreisung finden sich in Ziffer 202, wobei implizit auf die Portfolio-/Produktebene beziehungsweise Einzelgeschäftsebene Bezug genommen wird.
Mit Wirkung auf den Zinsbindungszeitraum sind die folgenden Aspekte im Preisrahmen einzubeziehen:
- Berücksichtigung der Eigenkapitalkosten: diese sollen sowohl aufsichtsrechtlich als auch ökonomisch berechnet werden;
- Costs of Funding (Liquiditätskosten), wobei explizit nicht nur die Vertragsdauer, sondern auch die erwartete Vertragslaufzeit heranzuziehen sind;
- Betriebs- und Verwaltungskosten gemäß Kostenallokation;
- Adressausfallrisikokosten nach der Methode des erwarteten Verlustes
- weitere Kosten, insbesondere steuerliche Wirkungen und
- Wettbewerbs- und vorherrschende Marktbedingungen.
Bei dieser Auflistung stechen vor allem die Punkte zwei und fünf ins Auge. Der erste fordert, auch den Expected Cashflow zu berücksichtigen und nicht nur den vertragsmäßig abgeleiteten Cashflow (Contractual Cashflow).
Der Hinweis auf steuerliche Erwägungen (Punkt fünf) überrascht, denn bislang klammert die Margenkalkulation von Einzelgeschäften steuerliche Wirkungen aus. Insofern sollten Kalkulationsinstrumente perspektivisch zwischen Margen vor und nach Steuern unterscheiden.
Ziffer 203 fordert, für die Bepreisung und Rentabilitätsmessung auch eine risikoadjustierte Performancemessung heranzuziehen. Die beispielhaft genannten Kennzahlen der Aufsicht sind:
- Economic Value Added (EVA),
- RORAC
- RAROC
- die in der Banlpraxis zunehmend vorzufindende Kennziffer Return on risk-weighted assets (RORWA) und
- die Gesamtrentabilität.
Ziffer 204 enthält Anforderungen an die Kostenverteilung. Die geforderte faier Kostenverteilung setzt einen Kostenverteilungsschlüssel voraus, der nicht als willkürlich empfunden wird. Jedenfalls tritt hier das altbekannte Problem der Schlüsselung fixer Gemeinkosten auf. Immerhin vermag eine Prozesskostenrechnung eine plausible Kostenschlüsselung zu leisten.
Gemäß Ziffer 205 sollten die Institute sowohl über eine Vorkalkulation (ex-ante transaction tool) als auch über eine Nachkalkulation (ex-post monitoring) verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass auf aggregierter Basis (Geschäftsfelder) die selbst gesteckten Margenziele auch umgesetzt werden.
Umsetzung der EBA-Pricing-Anforderungen
Bei der Einarbeitung der GL-Vorgaben in die MaRisk ergeben sich einige Abweichungen. Die aufsichtlichen Erwartungen an die riskobasierte Preisgestaltung von Krediten erstreckten sich bisher in BTO 1.2 Textziffer (Tz.) 9 MaRisk nur auf die Kreditrisikoprämie. Jetzt hat das Pricing den Risikoappetit, die Geschäftsstrategie sowie die Darlehens- und Kreditnehmerart zu berücksichtigen und alle relevanten Kosten abzuwägen. Der in Tz. 199 der GL erwähnte Preisbildungsausschuss wird in den MaRisk nicht gefordert.
Im Konsultationsentwurf wurde noch auf die Tz. 202 der Leitlinien verwiesen. Die Endfassung benennt diese Kostenarten und Einflussfaktoren explizit und textlich verkürzt gegenüber der Leitlinie. Hier ergeben sich im Detail Interpretationsfragen.
Als relevant für die Preispolitik gelten insbesondere
- Kapitalkosten (gemeint sind offensichtlich die Eigenkapitalkosten),
- Refinanzierungskosten (entsprechend den Merkmalen des Darlehens einschließlich der Annahmen zum Kundenverhalten),
- Betriebs- und Verwaltungskosten,
- Kreditrisikokosten (entsprechend der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren),
- sonstige Kosten (gegebenenfalls einschließlich steuerlicher Erwägungen) sowie
- Wettbewerbs- und Marktbedingungen.
Diese hier angesprochenen Kostenarten und Einflussfaktoren sind abgesehen von den steuerlichen Erwägungen seit jeher Bestandteil der Nettomargenkalkulation von Banken. Offen bleibt indessen, wie verbindlich die Formulierung abwägen zu interpretieren ist:
Können die aufgelisteten Bestandteile der Nettomarge gegebenenfalls vernachlässigt werden oder geht es darum, wie und nicht, ob diese Kosten einzubeziehen sind?
Es ist nach hier vertretener Ansicht anzunehmen, dass die Erweiterung der relevanten Kosten analog zur bisherigen Handhabung der Kreditrisikoprämie (Expected Loss) zu verstehen ist. Das heißt, die genannten Nettomarhenbestandteile sind prinzipiell zu berücksichtigen, Preiszugeständnisse im Einzelfall jedoch, zum Beispiel, um neue Kreditnehmer zu gewinnen, nicht zu beanstanden.
Die risikoadjustierten Leistungsindikatoren wurden Tz. 203 der GL entnommen, wobei auf die banküblichen englischen Bezeichnungen verzichtet wurde:
- zum Beispiel Geschäftswertbeitrag (inhaltlich handelt es sich um die Nettomarge bzw. den Nettomargenbarwert, wie er bereits mit banküblicher Kalkulationssoftware berechnet wird),
- Rendite des risikoadjustierten Eigenkapitals,
- risikoadjustierte Kapitalrendite,
- Ertrag auf die risikogewichteten Aktiva und
- Gesamtkapitalrentabilität.
Hingegen wurde Tz. 204 (Kostenaufteilungsrahmen und verursachungsgerechte Kostenverteilung) sowie Tz. 205 der GL in den MaRisk ausgeklammert. Letztere fordert erstens eine Vor- und Nachkalkulation und zweitens eine interne Berichterstattung nicht kostendeckender Geschäfte (below costs). Die erste Anforderung ist als praxisüblicher Bestandteil der Kalkulation innerhalb der Gesamtbanksteuerung anzusehen und die zweite als verständliche Anregung, um die Konsequenzen der Sonderkonditionen transparent zu machen. […]
Pricing von Krediten und Aufsichtsrecht
Neue Anforderungen – Teil 1
Im Artikel setzt sich der Autor Prof. Dr. Konrad Wimmer intensiv mit den Änderungen der 7. MaRisk-Novelle für die Bankkalkulation und die Organisation des Risikomanagements auseinander.
Veröffentlicht in: Zeitschrift FLF – Finanzierung Leasing Factoring 05-2023
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